bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die Schulgeldbefreiung sowohl bei den Gesuchen 1. 2. 3. und 5, als auch bei jenen sub No 4. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. und 13 für die eine dem Lokal- schulfonde zufließende Hälfte zu beantragen sey, und bei der Vor- lage des Aktes an die hohe k.k. Statt- halterey sich dahin verwendet werde, daß allen Gesuchswerbern die voll- ständige Befreiung vom Schulgelde mithin auch von der an den Studienfond abzuführenden Hälfte zuerkannt werde. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage. 10. Statthalterey Erlaß vom 28. Dezbr 1863 Z. 2064 wegen Abgabe eines Gutachtens über das Einschreiten des Herrn Regens des bischöflichen Priester Seminars um Fortbezug des dem Aluminatszögling Ferdinand Frank mit Statthalterey Erlaß vom 1. Dezbr 1854 Z. 15806 verliehenen Wolf- gang Pfefferl'schen Stipendiums jährl- 55 fl CMz für die Dauer der theologischen Studien im Alumnate, und um Nach- sicht des Rückersatzes der als Theolog in debite behobenen fünf Semestralraten dieses Stipendiums im Gesamtbetrage vom 144 fl 37 1/2 xr Antrag. Es sei an Eine hochlöbliche kk. Statthalterey
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