Ratsprotokoll vom 15. Jänner 1864

ertheilt werden, dem sie früher zugesichert worden war. Mithin muß die Regierung bei der Zusicherung einer Konzession nicht weniger wie bei Ertheilung derselben vorher in der Lage gewesen sein, das Konzessionsbegehren nach Maßgabe der bestehenden Gesetze zu prüfen. Hiezu gehören vor Allem die Vorarbeiten der Tracirung einer Bahn. Solche Vorarbeiten liegen außer einigen Bruchstücken gegenwärtig dem hohen Ministerium nicht vor, dem hohen Handels Ministerium ist jetzt auch noch unbekannt, wie viele Meilen die Länge dieser Bahn betragen, und welchen Kostenaufwand selbe in Anspruch nehmen. Bei diesem Stande der Sache erscheint es für die Regierung nicht leicht, die Zusicherung der Konzessionsertheilung gegenwärtig auszusprechen, da auf diese Ertheilung mehrere Centralstellen Einfluß nehmen, denen eben die Vorarbeiten die nöthigen Anhaltspunkte biethen. Das Gleiche gelte auch von der Zusicherung einer Regierungsvorlage

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