ertheilt werden, dem sie früher zuge- sichert worden war. Mithin muß die Regierung bei der Zusicherung einer Konzession nicht weniger wie bei Ertheilung derselben vorher in der Lage gewe- sen sein, das Konzessionsbegehren nach Maßgabe der bestehenden Ge- setze zu prüfen. Hiezu gehören vor Allem die Vor- arbeiten der Tracirung einer Bahn. Solche Vorarbeiten liegen außer einigen Bruchstücken gegenwärtig dem hohen Ministerium nicht vor, dem hohen Handels Ministerium ist jetzt auch noch unbekannt, wie viele Meilen die Länge dieser Bahn betragen, und welchen Kostenauf- wand selbe in Anspruch nehmen. Bei diesem Stande der Sache er- scheint es für die Regierung nicht leicht, die Zusicherung der Kon- zessionsertheilung gegenwärtig auszusprechen, da auf diese Er- theilung mehrere Centralstellen Einfluß nehmen, denen eben die Vorarbeiten die nöthigen Anhalts- punkte biethen. Das Gleiche gelte auch von der Zu- sicherung einer Regierungsvorlage
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