Ratsprotokoll vom 18. Dezember 1863

diget wurde, wird demselben bedeutet, daß ihm über sein Anlangen, in allen vorkommenden Fällen, wo nach den Tariffsbestimmungen ein Markt-Platz und StandelGefäll abzunehmen ist, von Seite der Gemeinde der erforderliche Schutz geleistet werde, nur muß in Folge §. 6 des Pacht-Vertrages ddto 19. Septbr 1862 Z. 4804 die eingetretene Weigerung in jedem vorkommenden Falle alsogleich dem Polizeiamte angezeigt werden. Schließlich wird bemerkt, daß aus den beiden früheren Pächtern, Retzenwinkler und Metz, in dieser Beziehung allenfalls eingeschlichenen Mißbräuchen, indem dieselben in den Tariffsbestimmungen nicht gegründet sind, keine Rechte abgeleitet und für einen solchen Fall auch von der Gemeinde kein Schutz und keine Assistenz gewährt werden könne; wovon Herr Bittsteller und das Polizeiamt zu verständigen sind. 6756. Bau Inspizient Donberger relazionirt über die geschehene Lieferung

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