Ratsprotokoll vom 18. Dezember 1863

diget wurde, wird demselben bedeu- tet, daß ihm über sein Anlangen, in allen vorkommenden Fällen, wo nach den Tariffsbestimmungen ein Markt-Platz und Standel- Gefäll abzunehmen ist, von Seite der Gemeinde der erforderliche Schutz geleistet werde, nur muß in Folge §. 6 des Pacht-Vertrages ddto 19. Septbr 1862 Z. 4804 die ein- getretene Weigerung in jedem vorkommenden Falle alsogleich dem Polizeiamte angezeigt werden. Schließlich wird bemerkt, daß aus den beiden früheren Pächtern, Retzenwinkler und Metz, in dieser Beziehung allenfalls ein- geschlichenen Mißbräuchen, indem dieselben in den Tariffsbestim- mungen nicht gegründet sind, keine Rechte abgeleitet und für einen solchen Fall auch von der Gemeinde kein Schutz und keine Assistenz gewährt werden könne; wovon Herr Bittsteller und das Polizeiamt zu verstän- digen sind. 6756. Bau Inspizient Donberger relazio- nirt über die geschehene Lieferung

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2