8. Es wird darauf angetragen, daß das Spital durch Erhebung von Verpflegs-Gebühren, welche die Kranken selbst, oder deren Familien, oder deren Zustän- digkeitsgemeinde, oder der Landesfond ihrer Heimath zu tragen hätten, seine Er- haltung und seinen Betrieb bestreite. Die Höhe dieser Verpflegs- gebühr wird unmaßgeblich mit 40 Kreuzer für den Ver- pflegstag angenommen. Sollte sich bei diesen Bedin- gungen ein Defizit zwischen den Ausgaben und Einnahmen ergeben, so müßte dasselbe von dem oberoesterreichischen Landesfonde gedeckt werden. Es würde daher auch selbstver- ständlich dem Landes Ausschuße zustehen, die finanzielle Ver- waltung dieses Kreis Spitales nach seinem Ermessen einzu- richten. Die von der Commission aufge- stellten und vorgetragenen Gesichtspunkte 1 inklusive 8 wer- den per majora mit 15 gegen 2 Stimmen angenommen und die Gemeinde- Vorstehung in diesem Sinne zur
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