8. Es wird darauf angetragen, daß das Spital durch Erhebung von Verpflegs-Gebühren, welche die Kranken selbst, oder deren Familien, oder deren Zuständigkeitsgemeinde, oder der Landesfond ihrer Heimath zu tragen hätten, seine Erhaltung und seinen Betrieb bestreite. Die Höhe dieser Verpflegsgebühr wird unmaßgeblich mit 40 Kreuzer für den Verpflegstag angenommen. Sollte sich bei diesen Bedingungen ein Defizit zwischen den Ausgaben und Einnahmen ergeben, so müßte dasselbe von dem oberoesterreichischen Landesfonde gedeckt werden. Es würde daher auch selbstverständlich dem Landes Ausschuße zustehen, die finanzielle Verwaltung dieses Kreis Spitales nach seinem Ermessen einzurichten. Die von der Commission aufgestellten und vorgetragenen Gesichtspunkte 1 inklusive 8 werden per majora mit 15 gegen 2 Stimmen angenommen und die GemeindeVorstehung in diesem Sinne zur
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