gegenüber haftbar, und verant- wortlich bleibe. Der Herr Konzessionär, Franz Schreiner, hat sich vor der Eröffnung dieses Institutes wegen seiner Besteuerung für dieses Unter- nehmen in der städt. Amtskanzley zu melden und dort den Tag des Beginnes dieser Unternehmung bekannt zu geben. 5160. Josef Kemetmüller, Hausbesizer No 98 in Steyrdorf, um die Con- zession zur Ausübung des Gast- und Schankgewerbes in seinem Hause. Nachdem in polizeilicher Beziehung kein Anstand gegen den Betrieb des Gastgewerbes sowol von Seite des Gesuchstellers rücksichtlich der im §. 18 des Gewerbegesetzes vor- geschriebenen besonderen Erforder- niße als auch bezüglich des zu die- sem Gewerbsbetriebe bestimmten Hauses No 98 in Steyrdorf besteht, so wird hiemit dem Herrn Josef Kemetmüller die Conzession zum Betriebe des Gastgewerbes in Steyr u. zwar mit den im §. 28 Gew. Ges. enthaltenen sämtlichen Berech- tigungen gegen genaue Beob- achtung der bestehenden polizeilichen Vorschriften hiemit ertheilt. Vor dem Beginne des Gewerbs-
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