Ratsprotokoll vom 6. November 1863

Dienstleute dieser Anstalt stets genau nach den polizeilichen Gesetzen und Anordnungen verhalten, – die in Vorlage gebrachte Instruktion welche samt dem beigefügten Tarife unter Einem hiemit die Genehmigung erhält, pünktlich beachten, – daß der Herr Konzessionär jede Abänderung, hieran so wie jede Veränderung in der organischen Einrichtung dieses Institutes und der LohnTarife nur mit hierämtlicher Bewilligung vornehmen dürfe, – daß das privatrechtliche Verhältniß zwischen dem Herrn Instituts Inhaber und den Dienstmännern durch einen schriftlichen, im Institutsbureau deponirten Vertrag stets geregelt sey, — daß die Aufname der Dienstmänner nur auf Grund einer hieramts ertheilten Legitimation erfolgen dürfe, daß die periodische Vorlage eines Verzeichnißes über die aufgenommenen und entlassenen Dienstleute in dem besonders zu bestimmenden Zeitraume hieramts erfolge, und daß der Herr Instituts Inhaber bezüglich der Ueberschreitungen der festgesetzten Taxordnung dem Publikum und der Polizeibehörde

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