die Ansätze des städt. Präliminars genehmigen, und zugleich: a. die Wiedereinhebung der 20% Umlage von sämtlichen direkten Steuern der im Stadtbezirke befindlichen Steuerpflichtigen, b. einer weiteren 20% Umlage von der Verzehrungssteuer für Bier, Wein, Obstmost und Fleisch, c. der bisherigen, von den Inwohnern zu zalenden Gebäude-ZinsKreuzer, und zwar bis 100 fl Zins mit 2 %, bis 200 fl mit 3 ½ % und über 200 fl mit 5 %, d. einer weiteren 10% Umlage von sämtlichen direkten Steuern der Glieder der hiesigen Vereinigten Schulgemeine zur Hereinbringung der im Jahre 1863 vorgeschossenen Schulkosten beschließen, und zum Behufe der Ausführung wieder die Anfertigung des weitwendigen und schwierigen SteuerRepartitions-Catasters gegen die bisherige Remuneration und die Perception der Ein- und Ausfuhr des Bieres bei den Mauthschranken nach der Instruktion vom 28. Oktbr. 1856 bewilligen, e. es sei für die Deckung des im Jahre 1864 sich herausstellenden Defizits nach Zeit und Bedarf Sorge zu tragen. Sämtliche Anträge wurden
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2