angestrichen werden. Ferner ist die Wohnung des Realschuldieners unvollständig, da sich in derselben keine Küche befindet. Da das Zimmer No. 17 im I. Stocke hiezu bestimmt ist, so wäre dasselbe mit einer Mauer abzutheilen, der gegenwärtig im Eck stehende Ofen vorzurücken, der disponible Sparherd im Zimer No 6 zu ebener Erde abzubrechen und in das oben erwähnte Zimmer No 17 zu setzen. Deßgleichen ist die Scheidemauer im Zimmer No 6 zu ebener Erde abzutragen und das Materiale samt Thür und Fenster zu den obigen Herstellungen zu verwenden. Nachdem dieser letzte Gegenstand in dem bezüglichen Kosten– Anschlag gar nicht aufscheint und wegen Kürze der Zeit diese Arbeiten sogleich hergestellt werden müssen, so stelle ich den weiteren Antrag, diese Arbeiten dem jetzigen Bauersteher Herrn Degenfellner als Nachtrags– Arbeit mit dem Bemerken zu übergeben, daß dieselben noch im Laufe dieses Monates hergestellt werden müssen. Einhelliger Beschluß nach diesen Anträgen.
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