Vorschrift ausdrücklich bestimmt, daß Dienerstellen an sämtlichen entweder ganz oder zum Theile aus Staatsmitteln dotirten Anstalten nur an gediente Militärs verliehen werden dürfen, wegen Besetzung der fraglichen Dienersstelle unter strenger Festhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich das Erforderliche eingeleitet und das Resultat binnen 8 Tagen angezeigt werde. Wird vom Gemeinderathe zur Kenntniß genommen. 3810 Besetzung der Realschuldienerstelle. Antrag: Die laut Konkurs–Verlautbarung vom 8. Mai 1863 Z. 2307 ausgeschriebene Stelle des Schuldieners an der kk. selbstständigen Unterrealschule wird unter den bekannt gegebenen Bedingungen dem Franz Fuchshofer ausgedienten kk. Oberkanonier mit der Bestimmung verliehen, daß derselbe seinen Posten mit 1. Oktober 1863 anzutretten und sich rechtzeitig der kk. Direktion der selbstständigen Unterrealschule
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