Johann Harazmüller Josef Pöltl und Gustav Gschaider, dann die Herren Referenten der I. und III. Section Alois Harazmüller und Johann Reithmayr. 4900. Nach § 43 G.O. wählt der Gemeinderath durch absolute Stimmenmehrheit auf die Dauer eines Jahres einen Vorstands-Stellvertretter (Vizebürgermeister) welcher den Bürgermeister in Fällen zeitweiser Verhinderung zu vertreten hat. Nachdem diese Stelle bereits erlediget ist, so ist zu einer Neuwahl zu schreiten, worüber die Vorschriften im Gemeinde Statute normirt sind. Der löbliche Gemeinderath wird demnach eingeladen, den Tag zu bestimmen, an welchem die Wahl des Vizebürgermeisters vorgenommen werden soll. Wird von der Versammlung der 13. September l.J. Vormittags 10 1/2 Uhr zur Vornahme der Vizebürgermeister Wahl bestimmt. 4902. Im Wirkungskreise des Gemeinderathes, § 71 der Gem. Ordg. liegt es,
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