Ratsprotokoll vom 11. September 1863

Johann Harazmüller Josef Pöltl und Gustav Gschaider, dann die Herren Referenten der I. und III. Section Alois Harazmüller und Johann Reithmayr. 4900. Nach § 43 G.O. wählt der Gemein- derath durch absolute Stimmenmehr- heit auf die Dauer eines Jahres einen Vorstands-Stellvertretter (Vizebürgermeister) welcher den Bürgermeister in Fällen zeit- weiser Verhinderung zu vertreten hat. Nachdem diese Stelle bereits erlediget ist, so ist zu einer Neuwahl zu schreiten, worüber die Vorschriften im Gemeinde Sta- tute normirt sind. Der löbliche Gemeinderath wird demnach eingeladen, den Tag zu bestimmen, an welchem die Wahl des Vizebürgermeisters vorge- nommen werden soll. Wird von der Versammlung der 13. September l.J. Vormittags 10 1/2 Uhr zur Vornahme der Vizebürgermeister Wahl be- stimmt. 4902. Im Wirkungskreise des Gemeinde- rathes, § 71 der Gem. Ordg. liegt es,

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