der Stadt nichts vergeben kann, wohl aber stelle ich den weiteren Antrag: der löbliche Gemeinde- rath beschließe, daß zu der Ab- trennung des an die Schütz'schen Eheleute von der Frau Josefa Gaffl verkauften Nebengebäudes und 27□ Klafter Gartengrundes vom Hause der letzteren No 159 Grund- buch Stadt Steyr I. Band II. Abtheilg lit. C. folio 143 und Vorschreibung desselben als selbstständiges Wohn- gebäude in einem hiefür neu zu eröffnenden Grundbuchsfolium gegen dem die zustimmende Ein- willigung abgegeben werde, daß die Schütz'chen Eheleute eine Er- klärung ausstellen, worin sie die aus dem Vertrage dto 24. Merz 1834 für die Stadt Steyr resultirenden Rechte und insbesondere das der Stadtgemeinde Steyr in Folge Kauf- vertrages dto 24. Merz 1834 rücksicht- lich des an die Gaffl’schen Eheleute verkauften Stadtgrabens zustehen- de Wiederkaufsrecht ausdrücklich anerkennen und zugleich einwilli- gen, daß der obenerwähnte Kauf- vertrag dto 24. Merz 1834 und diese Erklärung in dem über das er- kaufte Nebengebäude und 27 □ Klftr
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