Ratsprotokoll vom 3. Juli 1863

der Stadt nichts vergeben kann, wohl aber stelle ich den weiteren Antrag: der löbliche Gemeinderath beschließe, daß zu der Abtrennung des an die Schütz'schen Eheleute von der Frau Josefa Gaffl verkauften Nebengebäudes und 27□ Klafter Gartengrundes vom Hause der letzteren No 159 Grundbuch Stadt Steyr I. Band II. Abtheilg lit. C. folio 143 und Vorschreibung desselben als selbstständiges Wohngebäude in einem hiefür neu zu eröffnenden Grundbuchsfolium gegen dem die zustimmende Einwilligung abgegeben werde, daß die Schütz'chen Eheleute eine Erklärung ausstellen, worin sie die aus dem Vertrage dto 24. Merz 1834 für die Stadt Steyr resultirenden Rechte und insbesondere das der Stadtgemeinde Steyr in Folge Kaufvertrages dto 24. Merz 1834 rücksichtlich des an die Gaffl’schen Eheleute verkauften Stadtgrabens zustehende Wiederkaufsrecht ausdrücklich anerkennen und zugleich einwilligen, daß der obenerwähnte Kaufvertrag dto 24. Merz 1834 und diese Erklärung in dem über das erkaufte Nebengebäude und 27 □ Klftr

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