Ratsprotokoll vom 27. Februar 1863

der Conzession zur Ausübung einer Kaffeeschank in Steyrdorf. Antrag: Die Conzession zu einer Kaffeeschank kann nach Maßgabe des § 18 Gew. Ordg. wegen Lokalverhältnißen dann Rücksichten auf Sittlichkeitspolizei und dießfällige bezügliche Ueberwachung nicht ertheilt werden. Einstimmig nach dem Antrage. 773. Josef Rosenauer, Mitbesizer des Hauses No. 48 in Ort, um Verleihung einer Conzession zur Ausübung des Schankgewerbes. Antrag: Da die Gesundheitspolizei bei Ausübung eines Schankgewerbes in den hiezu beantragten Räumlichkeiten verletzt würde, die Lokalverhältniße dagegen sprechen, auch aus Rücksichten der polizeilichen Ueberwachung und insbesonders der Feuersicherheit das nachgesuchte Schankgewerbe nicht gestattlich ist, auch Schicklichkeitsrücksichten nicht außer Acht zu lassen sind, so wird Herr Josef Rosenauer mit seinem Gesuche um eine

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2