Ratsprotokoll vom 5. Jänner 1863

Aenderung der Kompetenz bei Berufungen gegen die Entscheidungen der Gemeinde in GewerksConcessions- und Ehekonsens-Angelegenheiten für nothwendig erkläre, – daß den autonomen, freigewählten Organen des Landes die Entscheidung in solchen Angelegenheiten zustehe, – und daß zum Behufe der gesetzmäßigen Aenderung dieser Kompetenz sich im geeigneten Wege an den oberoesterreichischen Landtag zu verwenden sey. 69. Es wird der Antrag gestellt, die Gemeindevorstehung unter Zuziehung zweier Herren Gemeinderäthe zu ermächtigen, wegen miethweiser Ueberlassung des Bergschulgebäudes bei der in Aussicht stehenden Vollendung der Adaptirungen unter den sich dieserwegen meldenden Partheien und den bereits vorliegenden Gesuchen eine dießfällige Bestimmung gegen nachträgliche Genehmigung und Feststellung der Jahresmiethe zu treffen, wobei dem Grundsatze volle Rechnung zu tragen sey, daß das ganze Haus nur an eine Parthei vermiethet werde. Die Versammlung nimt diesen

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