mit der Bekanntgabe, daß in Folge hohen Finanz Ministerial Erlaßes vom 31. Oktbr 1862 Z. 59031/2503 die Möglichkeit der Unterbringung der Telegrafen Station in ein Aerarial Gebäude nicht vorhanden sey, und daß somit die verlangte Räumung der auf Grund des Vertrages vom 16. März 1862 von der Telegrafen Station benützten Lokalitäten im Excöllestinergebäude nicht in Ausführung kommen könne. Antrag: Der löbliche Gemeinderath möge beschließen, daß gegen die k.k. Telegrafen Verwaltung die Klage dahin überreichte werde, daß der zwischen derselben und der Stadtgemeinde Steyer abgeschlossene Miethvertrag dto 16. Merz 1862 als aufgelößt zu betrachten und das k.k. Telegrafenamt in Steyer schuldig sey, die ihm im II. Stocke des Excöllestinergebäudes unentgeldlich zur Benützung überlassenen Lokalitäten, als 5 Zimmer, 1 Kabinet, 1 Küche, nebst den hiezu gehörigen
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