mit der Bekanntgabe, daß in Folge hohen Finanz Ministerial Erlaßes vom 31. Oktbr 1862 Z. 59031/2503 die Möglichkeit der Unterbrin- gung der Telegrafen Station in ein Aerarial Gebäude nicht vorhanden sey, und daß somit die verlangte Räumung der auf Grund des Vertrages vom 16. März 1862 von der Telegra- fen Station benützten Lokali- täten im Excöllestinergebäude nicht in Ausführung kommen könne. Antrag: Der löbliche Gemeinderath möge beschließen, daß gegen die k.k. Telegrafen Verwaltung die Klage dahin überreichte werde, daß der zwischen derselben und der Stadtgemeinde Steyer abge- schlossene Miethvertrag dto 16. Merz 1862 als aufgelößt zu betrachten und das k.k. Telegrafenamt in Steyer schuldig sey, die ihm im II. Stocke des Excöllestinerge- bäudes unentgeldlich zur Be- nützung überlassenen Lokali- täten, als 5 Zimmer, 1 Kabinet, 1 Küche, nebst den hiezu gehörigen
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