muß diese seine Behauptung auf das richtige Maß zurückführen. 4. Gesuchsteller ist nicht nach Steyer gehörig, seiner Persönlichkeit nach hier unbekannt, seine eigene Angabe, daß er sich mit Agenten Geschäften ver- schiedener Anstalten beschäftigt gleichwohl seine Familie mit zwei unversorgten Kindern, „höchstkümmer- lich“ mit Zusetzung angeblich eigener ersparter Kreuzer erhalten habe, machen die Ge- meinde mit Rücksicht auf die Lokalverhältniße wegen einer Belästigung der hiesigen Be- wohner in irgend einer Art um so dringend besorgter, als nach dem ämtlichen Berichte einer kk. Behörde das Zusetzen von Geld zwar richtig, von angeblich ersparten Kreuzern aber wahrheitswidrig, die gesetzliche Berechtigung zu den vorgegebenen Agentien problematisch, und eben hiernach auch in Bezug anderer Eigen- schaften desselben die Abwehr der hiesigen Stadtrepräsentanz vollkommen berechtigt ist, zu- mahl ihr nur ein in jeder Beziehung
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