ist, nicht geeignet, und es scheint dieß auch dem Herrn Präses des Gesellen vereines einzuleuchten, weil derselbe in seiner Äußerung auch von etwa nothwendigen Adaptirungen Erwähnung macht, und derselbe solche auch beabsichtiget, indem wir verlautet im Antrage sei, die Küche und ein Par Wände zusammengerissen, um aus 4 Lokalitäten 3 zu machen. Dieß ist aber nach Ansicht des Referenten auf keinem Falle zulässig, da eine Wohnung mit einer Küche für den Schuldiener der Realschule, wenn selbe den 3. Jahrgang bekommt, und dieselbe wie mit Grund zu hoffen ist, selbstständig wird, hergestellt werden müßte und Referent es nicht Verantworten könnte, wenn für die Herstellung einer Wohnung mit Küche, wenn seinerzeit eine solche benöthiget wird, zu votiren, und der Gemeinde unnöthige Kosten zu verursachen, welche auf eine leichte Weise vermieden werden, wenn, wie Referent beantragt, dem GesellenVereine die bezeichneten 3 Lokalitäten im Erdgeschosse zugewiesen
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