in Steyrdorf um Gestattung der Aufstellung seines Hutmacher- ständchens unter dem Thor oder dem Fensterbogen des Zorn'schen Gasthauses wärend des Jahrmarktes. Das angesuchte Feilhalten der Huttererwaren an den beiden Jahrmärkten unter dem Thore des Zorn'schen Gasthauses zu den drei Allirten auf dem Stadtplat- ze unterliegt aus polizeilichen Rücksichten keinem Anstande, weil dadurch die öffentliche Passage und der Verkehr nicht beirrt werden, nur wird es Sache des Herrn Bittstellers sein, die Einwilligung und Zustimmung hiezu von Seite des Herrn Eigenthümers des Gasthauses zu den drei Alirten zu erwirken. Was das weitere Ansuchen, nähmlich die Waren auf den bei- den Jahrmärkten unter dem Fen- sterbogen des Zorn'schen Gasthau- ses zu den drei Alirten anbelangt, so kann selbem nicht statt gegeben werden, weil der fragliche Fenster- bogen zunächst, ja sogar auf dem Vorüber führenden Trotoir sich be- findet, und durch das Aufstellen
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