Ratsprotokoll vom 19. September 1862

Dieselben erklären ihre Ver- zichtleistung genauer dahin, daß jedem der beiden Institute die Hälfte ihrer Erbschaft gehören, selbe fruchtbringend gemacht, von der Stadtgemeinde verwaltet, das Erträgniß aber alljährlich zur Bestreitung der Auslagen der beiden Anstalten denselben erfolgt, und nie ihrer Vater- stadt Steyer entzogen, sondern für das zum Milden Versorgungs- fonde gehörige Spital zu St. Anna und das Waisenhaus, für den Fall der Auflassung des letzteren aber für ein Waisenhaus in Steyer verwendet werden soll. Diese Bestimmung ist in so fern von Erheblichkeit, als bei Aufhören des Waisenhauses unter Obsorge der barmherzigen Schwestern der hochwürdigste Linzer Bischof das Vermögen des Waisenhauses (nach § 20 der Satzungen) für die ganze Diözese verwenden kann, hiedurch aber der besagte Erbtheil für Steyer erhalten bleibt. Nach den weiteren Akten haben die barmherzigen Schwestern am 7. Merz 1862 Z. 1623 ihrer bedingte Erbserklärung zu 3/5 Theilen

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