zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Ich bin in der Lage, dem löblichen Gemeinderathe die bezüglichen Erläße der k.k. Bezirkshptmschft und der k.k. Kreisbehörde vorzuweisen, woraus zu entnehmen ist, daß die Gemeindevertrettung sich bei Bemessung und Einhebung der Schulauslagen nach den bestehenden Gesetzen benohmen hat. Als im Jahre 1860 die Aufhebung der Kreisbehörden erfolgte, und die Gemeinde der hohen k.k. Statthalterey unmittelbar untergeordnet war, hat sie sich zu der Prüfung und Genehmigung der Schulkosten Repartition für kompetent erachtet; Beweis hiefür, weil die hohe k.k. Statthalterey mit dem Erlaße vom 11. August 1860 Z. 5502 das k.k. Steueramt angewiesen hat, die Schulkosten für die Stadtgemeinde bis auf weitere Weisung einzuheben. In den Jahren 1861 und 1862 wurden jedoch diese Kosten gleichzeitig mit der Gemeinde Umlage vom städt. Kassaamte percipirt
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