In Gemäßheit dieser Anordnungen wurde alljährlich seit dem Jahre 1850 das Erforderniß der Schulauslagen in einem eigenen Präliminare zusammengestellt, und die Bedeckung hiefür mit der Umlage von 10 % ersichtlich gemacht. Dieses Präliminare wurde der vorgesetzten Behörde, anfangs der k.k. Bezirkshptmschaft, später der k.k. Kreisbehörde zur Prüfung und Genehmigung in Vorlage gebracht, worauf von selben der Auftrag an das k.k. Steueramt erging, die genehmigten Schulkosten von den steuerpflichtigen Eingeschulten gleichzeitig mit den k.k. Steuern einzuheben, und an die Gemeinde als Schulvogtey abzuführen. Nach Ablauf des Verwaltungsjahres wurde die detaillirte Schulkosten Rechnung, worin nach der Verordnung der hohen k.k. Landeschulbehörde vom 27. Juni 1851 Z. 1249 die Beträge, welche die Stadt als Patron und jene der Schulgemeinde ziffermäßig ausgewiesen waren, abermals der vorgesetzten Behörde
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