Ratsprotokoll vom 19. September 1862

der Schulkosten streng gesetzlich vorgegangen sey, und nur im Sinne und Auftrage der ihr vorgesetzten Behörden ge- handelt hat. Da der Schulbezirk mit dem Ge- meindebezirk nicht zusammen- fällt, weil mehr als 88 Eingeschul- te aus den Gemeinden Sirning und St. Ulrich an die hiesigen Schulen angewiesen sind, so liegt es schon in der Natur der Sache, daß das Erforderniß der Schulen durch ein eigenes Präliminar alljährlich sicher- gestellt werde. Dieser Vorgang wurde auch der Gemeinde mit der Currende der k.k. Bezirkshauptmannschaft vom 2. Mai 1850 Z. 5137 vorgeschrieben, und weiters im Landesgesetz- und Regierungsblatte für das Kronland ob der Enns XL VIII Stück prs. 1851 durch eine eigene Instruktion genau normirt. Aus beiden gesetzlichen Vorschrif- ten geht klar hervor, daß die Schulkosten nach dem Schulbezirke durch besondere Umlage nach dem Steuergulden von der Gemeinde aufgebracht werden mußten.

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