der Schulkosten streng gesetzlich vorgegangen sey, und nur im Sinne und Auftrage der ihr vorgesetzten Behörden gehandelt hat. Da der Schulbezirk mit dem Gemeindebezirk nicht zusammenfällt, weil mehr als 88 Eingeschulte aus den Gemeinden Sirning und St. Ulrich an die hiesigen Schulen angewiesen sind, so liegt es schon in der Natur der Sache, daß das Erforderniß der Schulen durch ein eigenes Präliminar alljährlich sichergestellt werde. Dieser Vorgang wurde auch der Gemeinde mit der Currende der k.k. Bezirkshauptmannschaft vom 2. Mai 1850 Z. 5137 vorgeschrieben, und weiters im Landesgesetzund Regierungsblatte für das Kronland ob der Enns XL VIII Stück prs. 1851 durch eine eigene Instruktion genau normirt. Aus beiden gesetzlichen Vorschriften geht klar hervor, daß die Schulkosten nach dem Schulbezirke durch besondere Umlage nach dem Steuergulden von der Gemeinde aufgebracht werden mußten.
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