Ratsprotokoll vom 19. September 1862

Aber die Bedenken, welche der Herr Vorredner deßhalb geäußert hat, kann ich in so ferne nicht theilen, als meines Wissens direkte Statthalterey- und KreisVerordnungen diesen Vorgang angeregt und gebilliget haben. Hat doch das k.k. Steueramt bis vor Kurzem im behördlichen Auftrage die Einhebung der Schulumlage und deren Abfuhr an unsere Gemeinde Kasse besorgt. Ich glaube überhaupt, daß die Schulkosten nicht mit den allgemeinen Gemeinde-Kosten confundirt werden können, sondern, daß sich diese beiden Ausgaben so verhalten, wie die Pfarrumlagen, zu den gewöhnlichen Gemeinde Umlagen. Wenn eine Ortsgemeinde aus mehreren Pfarren besteht, so tragen ja gar häufig die einzelnen Pfarren für sich zur Erhaltung ihrer Kirchen allein bei. Ist es denn hier nöthig, ein eigenes Landes Gesetz zu erwirken, wenn in einer Pfarre durch höhere Pfarrgemeinde-Kosten die Umlagen samt den allgemeinen Gemeindekosten sich über 10 % stellen, in den anderen Pfarren

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