Ratsprotokoll vom 19. September 1862

Aber die Bedenken, welche der Herr Vorredner deßhalb ge- äußert hat, kann ich in so ferne nicht theilen, als meines Wissens direkte Statthalterey- und Kreis- Verordnungen diesen Vorgang angeregt und gebilliget haben. Hat doch das k.k. Steueramt bis vor Kurzem im behördlichen Auf- trage die Einhebung der Schulum- lage und deren Abfuhr an unsere Gemeinde Kasse besorgt. Ich glaube überhaupt, daß die Schul- kosten nicht mit den allgemeinen Gemeinde-Kosten confundirt wer- den können, sondern, daß sich die- se beiden Ausgaben so verhalten, wie die Pfarrumlagen, zu den gewöhnlichen Gemeinde Umlagen. Wenn eine Ortsgemeinde aus mehreren Pfarren besteht, so tragen ja gar häufig die einzel- nen Pfarren für sich zur Erhaltung ihrer Kirchen allein bei. Ist es denn hier nöthig, ein eigenes Landes Gesetz zu erwirken, wenn in einer Pfarre durch höhere Pfarrgemeinde-Kosten die Umlagen samt den allgemei- nen Gemeindekosten sich über 10 % stellen, in den anderen Pfarren

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