Ratsprotokoll vom 19. September 1862

der Stadt Steyr können Umlagen, welche bei direkten oder indirekten Steuern 20 Percent der landesfürstlichen Steuern überschreiten nur durch ein Landesgesetz bewilliget und ausgeschrieben werden. Da nun nach dem Erforderniße des Präliminars gleich den Vorjahren 20 Percent im allgemeinen und weiters ebenfalls wieder 10 Percent für die Schulauslagen somit zusammen dreißig Percent auszuschreiben wären, so wird mit Berufung auf den § 59 auf dessen genaue Zuhaltung der Antrag und zwar um so mehr gestellt, als gerade die Stadtrepräsentanz das durch sie selbst dem größten Theile nach zu Stande gekommene Gemeinde Statut sich selbst gesetzt, vor Allem als heilsamme Schranken der gemeinderäthlichen Machtvollkommenheit am unverbrüchlichsten erfüllen soll. Die Ausschreibung der Umlage mit 20 Percent und abgesondert weiters mit 10 Percent wäre

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