ersuchen; und die dießfällige Einhebung von dem, von auswärtigen Bräuern eingeführten Bier wäre wieder von den bisherigen Percipienten an den Eingangs-Mauthschranken nach der Instruktion vom 28. Oktober 1856 zu veranlassen. 4. Dem Kassaamte wäre eine Abschrift des rektifizirten Präliminars zur Benehmung und Verschreibung der Gebüren zuzustellen. Hierauf nahm Herr Gemeinderath Schwarz das Wort und stellt folgenden Antrag: Das Präliminare der Stadt Steyr für das Verwaltungsjahr 1863 ist dem Ziffer nach geprüft, und in demselben die Gemeinde Umlage von den direkten Steuern in dem bisherigen Ausmaße von 20 Percent, weiters aber auch noch für die auf die hierortigen Unterrichts Anstalten entfallenden Kosten ebenfalls wieder wie im Rechnungsjahre 1862 mit 10 Percent von den direkten Steuern beansprucht. Nach § 59 der Gemeindeordnung
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