von den Gemeinden St. Ulrich und Sirning zur Hereinbringung der Vorschußweise aus der Stadt- kasse für die Schulgemeinde im Jahre 1862 bestrittenen Schulkosten ver- ordnen. Zur Durchführung dieser Maßregeln wären nach der bisherigen be- währten Gepflogenheit folgende Anordnungen nothwendig: 1. Die Erlassung einer gedruckten Kundmachung zur Verständigung der Steuerpflichtigen bezüglich der Umlagen. 2. Um die Einhebung der Gemeinde Umlagen von den direkten Steuern und der Zinskreuzer schnellstens zu ermöglichen, wäre die Anfer- tigung des hiezu nothwendigen Steuer und Repartitions Catasters wieder wie bisher gegen eine angemessene Remuneration besorgen zu lassen. 3. Bezüglich der Einhebung der Verzehrungssteuer Gemeinde Zuschläge von dem hier erzeugten Bier, dann vom Wein, Obstmost und Fleisch wäre die k.k. Finanz- Bezirks Direktion um die Beauftragung des k.k. Steuer- amtes hiezu mittelst Note zu
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