Ratsprotokoll vom 19. September 1862

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 19. September 1862 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Raths Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der l.f. Kreisstadt Steyer am 19. Septbr. 1862 unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Haller und in Gegenwart von 14 Gemeinderäthen und zwar der Herren: Amort, Edelbauer, Eggendorfer, Engl, Al. Harazmüller, Dr. Kompaß, Lechner, Millner, Peteler, Sandböck, Schwarz, Dr. Spängler, Stigler und Werndl. Abwesend die Herren Gemeinderäthe: Bichler, Franz Haller, Landsiedl, Dr. Pierer, Reithmayr, Reschauer, entschuldiget, dann Degenfellner, v. Schönthan, und Vögerl. I. Section Referent Herr Gemeinderath Alois Harazmüller. 5153. Vortrag über das Gebarungs Ergebniß der Stadtkaße in ihren Summari- schen Einnahms- und Ausgabsposten mit Ablauf des Monates August 1862 Barschaft Oblionen Empfänge im Monate August 3250 28 Hiezu den am Schluße des vori- gen Monates verbliebenen baren Kassarest von 848 84 daher Empfangssumme im August 4099 12 hievon die im Monate August be- strittenen Ausgaben abgeschlagen mit 3015 89 ½ bleibt für den Monat Septbr. ein barer Kassarest von 1083 22 ½ wenn zu den Empfängen im Mo- nate August 3250 28 die seit Beginn dieses Jahres

Raths Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der l.f. Kreisstadt Steyer am 19. Septbr. 1862 unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Haller und in Gegenwart von 14 Gemeinderäthen und zwar der Herren: Amort, Edelbauer, Eggendorfer, Engl, Al. Harazmüller, Dr. Kompaß, Lechner, Millner, Peteler, Sandböck, Schwarz, Dr. Spängler, Stigler und Werndl. Abwesend die Herren Gemeinderäthe: Bichler, Franz Haller, Landsiedl, Dr. Pierer, Reithmayr, Reschauer, entschuldiget, dann Degenfellner, v. Schönthan, und Vögerl. I. Section Referent Herr Gemeinderath Alois Harazmüller. 5153. Vortrag über das Gebarungs Ergebniß der Stadtkaße in ihren Summarischen Einnahms- und Ausgabsposten mit Ablauf des Monates August 1862 Barschaft Oblionen Empfänge im Monate August 3250 28 Hiezu den am Schluße des vorigen Monates verbliebenen baren Kassarest von 848 84 daher Empfangssumme im August 4099 12 hievon die im Monate August bestrittenen Ausgaben abgeschlagen mit 3015 89 ½ bleibt für den Monat Septbr. ein barer Kassarest von 1083 22 ½ wenn zu den Empfängen im Monate August 3250 28 die seit Beginn dieses Jahres

Barschaft Oblionen bis zu Ende des Monates July stattgefundenen Empfänge geschlagen werden mit 29.609 46 5727 50 So erscheint dann bis zu Ende des Monates August ein GesammtEmpfang von 32.859 74 5727 50 Und wenn den im Monate August bestrittenen Ausgaben pr 3015 89 ½ Die gesamten Ausgaben seit dem Jahresbeginne bis Ende July zugezält werden mit 32.044 69 5550 So zeigt sich bis Ende des Monates August eine Ausgaben Summe von 35.060 58 ½ 5550 Die Revision der Kassebücher die ich Ihrer Einsicht unterbreite, wurde in Gemäßheit des Gemeinderathsbeschlußes vom 17. Dezbr. 1860 Z. 7496 mit den Herrn Gemeinderäthen Amort und Stigler vorgenommen, und ist der ordnungsmäßige Befund derselben in den Kassabüchern konstatirt. Die in einem eigenen Tableau zusammen gestellten Kassa-Monats Abschlüße liegen hier im Rathssaale zu Jedermanns Einsicht auf. Ebenso wurde unter Einem die Armen Instituts Rechnung

Barschaft Oblionen bis zu Ende des Monates July stattgefundenen Empfänge ge- schlagen werden mit 29.609 46 5727 50 So erscheint dann bis zu Ende des Monates August ein Gesammt- Empfang von 32.859 74 5727 50 Und wenn den im Monate Au- gust bestrittenen Ausgaben pr 3015 89 ½ Die gesamten Ausgaben seit dem Jahresbeginne bis Ende July zugezält werden mit 32.044 69 5550 So zeigt sich bis Ende des Mona- tes August eine Ausgaben Summe von 35.060 58 ½ 5550 Die Revision der Kassebücher die ich Ihrer Einsicht unterbrei- te, wurde in Gemäßheit des Gemeinderathsbeschlußes vom 17. Dezbr. 1860 Z. 7496 mit den Herrn Gemeinderäthen Amort und Stigler vorge- nommen, und ist der ordnungs- mäßige Befund derselben in den Kassabüchern konstatirt. Die in einem eigenen Tableau zusammen gestellten Kassa-Mo- nats Abschlüße liegen hier im Rathssaale zu Jedermanns Einsicht auf. Ebenso wurde unter Einem die Armen Instituts Rechnung

von denselben Herrn Gemeinde- räthen geprüft und richtig be- funden. Zur Kenntniß genommen. 4589. Bau Inspizient Donberger überreicht den Erlös pr. 62 fl 50 xr für verkauftes Obst an Franz Kutsam in Sierning. Dem Kassaamte zur Empfang- name und Verrechnung. 4422. Das Amt relationirt ad Nrn. 4107, daß gegen das zur Einsicht aufgelegene städt. Präliminar pro 1863 keine Erinnerungen zu Protokoll gegeben wurden. In der Gemeinderaths Sitzung vom 25. July l.J. wurde über Vor- lage des städt. Voranschlages für das Verwaltungsjahr 1863 durch das städt. Kassaamt gemäß § 56 der hierstädtischen Gemeindeord- nung die Verfügung bekannt ge- geben, daß die Auflegung im Amte zur öffentlichen Einsichtsnahme be- reits kundgemacht wurde, und die Erinnerungen der Gemeinde- glieder hierüber zu Protokoll werden genommen werden, um bei der durch den Gemeinderath vorzunehmenden Prüfung in

von denselben Herrn Gemeinderäthen geprüft und richtig befunden. Zur Kenntniß genommen. 4589. Bau Inspizient Donberger überreicht den Erlös pr. 62 fl 50 xr für verkauftes Obst an Franz Kutsam in Sierning. Dem Kassaamte zur Empfangname und Verrechnung. 4422. Das Amt relationirt ad Nrn. 4107, daß gegen das zur Einsicht aufgelegene städt. Präliminar pro 1863 keine Erinnerungen zu Protokoll gegeben wurden. In der Gemeinderaths Sitzung vom 25. July l.J. wurde über Vorlage des städt. Voranschlages für das Verwaltungsjahr 1863 durch das städt. Kassaamt gemäß § 56 der hierstädtischen Gemeindeordnung die Verfügung bekannt gegeben, daß die Auflegung im Amte zur öffentlichen Einsichtsnahme bereits kundgemacht wurde, und die Erinnerungen der Gemeindeglieder hierüber zu Protokoll werden genommen werden, um bei der durch den Gemeinderath vorzunehmenden Prüfung in

Erwägung gezogen zu werden. Nach der Kundmachung vom 25. July l.J. Z. 4107 ist die PräklusivFrist bereits abgelaufen, ohne daß diesfällige Bemerkungen von Seite der Betheiligten hieramts eingebracht worden wären. Das ständige Comité hat demnach in seiner gewöhnlichen Sitzung vom 16. Septbr. l.f. der Voranschlag der Stadtgemeinde für das nächste Verwaltungsjahr einer eingehenden und umfassenden Berathung in allen seinen Details unterzogen und denselben in seinen speziellen Einnahms und Ausgabs Rubriken unvorgreiflich ihrer endgiltigen Schlußfassung und Feststellung rektifizirt. Einnahmen Rubrik I. Caßa Summe der präliminirten Einnahmen pr. 41.526 fl Vertheilt in nachstehende Rubriken. Rubrik II Interessen von den Aktivkapitalien 4526 fl

Erwägung gezogen zu wer- den. Nach der Kundmachung vom 25. July l.J. Z. 4107 ist die Präklusiv- Frist bereits abgelaufen, ohne daß diesfällige Bemerkungen von Seite der Betheiligten hieramts eingebracht worden wären. Das ständige Comité hat dem- nach in seiner gewöhnlichen Sitzung vom 16. Septbr. l.f. der Voranschlag der Stadtgemein- de für das nächste Verwaltungs- jahr einer eingehenden und umfassenden Berathung in allen seinen Details unterzo- gen und denselben in seinen speziellen Einnahms und Aus- gabs Rubriken unvorgreif- lich ihrer endgiltigen Schluß- fassung und Feststellung rek- tifizirt. Einnahmen Rubrik I. Caßa Summe der präliminirten Einnahmen pr. 41.526 fl Vertheilt in nachstehende Rubri- ken. Rubrik II Interessen von den Aktivkapitalien 4526 fl

Rubrik III Ertrag der städt. Gefälle 13.345 fl Rubrik IV Gebühren 256 fl Rubrik V Vogtey und Patronats Gebühren 150 fl Rubrik VI Gebäude und Grundrenten 1417 fl Rubrik VII Erlös von Materialien vide Rubr. XIV – Rubrik VIII Gemeinde Umlagen 17.231 fl Rubrik IX Steuern und Concurrenzkosten – Rubrik X Verwaltungskosten – Rubrik XI Öffentliche Sicherheit – Rubrik XII Armen Versorgung – Rubrik XIII Sanitäts-Pflege – Rubrik XIV Vom Stadtbauamte 450 fl Rubrik XV Diverse Einnahmen 250 fl Rubrik XVI Rückersatz geleisteter Vorschüße 3902 fl Rubrik XVII Rechnungs Ersätze – Rubrik XVIII Capitalien Veränderungen –

Rubrik III Ertrag der städt. Gefälle 13.345 fl Rubrik IV Gebühren 256 fl Rubrik V Vogtey und Patronats Gebühren 150 fl Rubrik VI Gebäude und Grundrenten 1417 fl Rubrik VII Erlös von Materialien vide Rubr. XIV – Rubrik VIII Gemeinde Umlagen 17.231 fl Rubrik IX Steuern und Concurrenzkosten – Rubrik X Verwaltungskosten – Rubrik XI Öffentliche Sicherheit – Rubrik XII Armen Versorgung – Rubrik XIII Sanitäts-Pflege – Rubrik XIV Vom Stadtbauamte 450 fl Rubrik XV Diverse Einnahmen 250 fl Rubrik XVI Rückersatz geleisteter Vorschüße 3902 fl Rubrik XVII Rechnungs Ersätze – Rubrik XVIII Capitalien Veränderungen –

Ausgaben Rubrik I Caßa Summa der präliminirten Ausgaben pr. 41.513 fl Vertheilt in nachstehende Rubriken. Rubrik II Interessen von den Passivkapitalien 1506 fl Rubrik III Städtische Gefälle – Rubrik IV Gebühren Rubrik V Vogtey und Patronatskosten 939 fl Rubrik VI Gebäude und Grundrenten – Rubrik VIII Auf Gemeinde Umlagen 2100 fl Rubrik IX Steuern und Conkurrenzkosten 798 fl Rubrik X Verwaltungskosten 9513 fl Rubrik XI Erhaltung der öffentl. Sicherheit 5300 fl Rubrik XII Armen Versorgung 3000 fl Rubrik XIII Sanitäts-Pflege 835 fl Rubrik XIV Stadt-Bauamt 11.700 fl

Ausgaben Rubrik I Caßa Summa der präliminirten Ausgaben pr. 41.513 fl Vertheilt in nachstehende Rubri- ken. Rubrik II Interessen von den Passivka- pitalien 1506 fl Rubrik III Städtische Gefälle – Rubrik IV Gebühren Rubrik V Vogtey und Patronatskosten 939 fl Rubrik VI Gebäude und Grundrenten – Rubrik VIII Auf Gemeinde Umlagen 2100 fl Rubrik IX Steuern und Conkurrenzkosten 798 fl Rubrik X Verwaltungskosten 9513 fl Rubrik XI Erhaltung der öffentl. Sicherheit 5300 fl Rubrik XII Armen Versorgung 3000 fl Rubrik XIII Sanitäts-Pflege 835 fl Rubrik XIV Stadt-Bauamt 11.700 fl

Rubrik XV Diverse Auslagen 400 fl Rubrik XVI Vorschüße gegen Rückvergütung 5422 fl Rubrik XVII Rechnungs Guthabungen – Rubrik XVIII Kapitalien Veränderungen – Bilanz Wenn den zu erwartenden Ein- nahmen pr. 41.526 fl Die präliminirten Ausgaben entgegengehalten werden mit 41.513 fl So erscheint ein Ueberschuß von 13 fl Der löbliche Gemeinderath wolle nun die Ansätze dieses Präliminares genehmigen, und a. die Wiedereinhebung einer 20 % Gemeinde Umlage von sämtlichen direkten Steuern, b. einer eben solchen Umlage à 20 % von der Verzehrungssteuer für Bier, Wein, Obstmost und Fleisch, c. der bisherigen Zinskreuzer von den Gebäude Zinsungen, und zwar bis 100 fl Zins mit 2 xr, bis 200 fl mit 3 1/2 xr und über 200 fl mit 5 xr, d. einer weiteren 10 % Umlage von sämtlichen Direkten Steuern der zur hiesigen Schulgemeinde eingeschulten Steuerpflichtigen, auch

Rubrik XV Diverse Auslagen 400 fl Rubrik XVI Vorschüße gegen Rückvergütung 5422 fl Rubrik XVII Rechnungs Guthabungen – Rubrik XVIII Kapitalien Veränderungen – Bilanz Wenn den zu erwartenden Einnahmen pr. 41.526 fl Die präliminirten Ausgaben entgegengehalten werden mit 41.513 fl So erscheint ein Ueberschuß von 13 fl Der löbliche Gemeinderath wolle nun die Ansätze dieses Präliminares genehmigen, und a. die Wiedereinhebung einer 20 % Gemeinde Umlage von sämtlichen direkten Steuern, b. einer eben solchen Umlage à 20 % von der Verzehrungssteuer für Bier, Wein, Obstmost und Fleisch, c. der bisherigen Zinskreuzer von den Gebäude Zinsungen, und zwar bis 100 fl Zins mit 2 xr, bis 200 fl mit 3 1/2 xr und über 200 fl mit 5 xr, d. einer weiteren 10 % Umlage von sämtlichen Direkten Steuern der zur hiesigen Schulgemeinde eingeschulten Steuerpflichtigen, auch

von den Gemeinden St. Ulrich und Sirning zur Hereinbringung der Vorschußweise aus der Stadtkasse für die Schulgemeinde im Jahre 1862 bestrittenen Schulkosten verordnen. Zur Durchführung dieser Maßregeln wären nach der bisherigen bewährten Gepflogenheit folgende Anordnungen nothwendig: 1. Die Erlassung einer gedruckten Kundmachung zur Verständigung der Steuerpflichtigen bezüglich der Umlagen. 2. Um die Einhebung der Gemeinde Umlagen von den direkten Steuern und der Zinskreuzer schnellstens zu ermöglichen, wäre die Anfertigung des hiezu nothwendigen Steuer und Repartitions Catasters wieder wie bisher gegen eine angemessene Remuneration besorgen zu lassen. 3. Bezüglich der Einhebung der Verzehrungssteuer Gemeinde Zuschläge von dem hier erzeugten Bier, dann vom Wein, Obstmost und Fleisch wäre die k.k. FinanzBezirks Direktion um die Beauftragung des k.k. Steueramtes hiezu mittelst Note zu

von den Gemeinden St. Ulrich und Sirning zur Hereinbringung der Vorschußweise aus der Stadt- kasse für die Schulgemeinde im Jahre 1862 bestrittenen Schulkosten ver- ordnen. Zur Durchführung dieser Maßregeln wären nach der bisherigen be- währten Gepflogenheit folgende Anordnungen nothwendig: 1. Die Erlassung einer gedruckten Kundmachung zur Verständigung der Steuerpflichtigen bezüglich der Umlagen. 2. Um die Einhebung der Gemeinde Umlagen von den direkten Steuern und der Zinskreuzer schnellstens zu ermöglichen, wäre die Anfer- tigung des hiezu nothwendigen Steuer und Repartitions Catasters wieder wie bisher gegen eine angemessene Remuneration besorgen zu lassen. 3. Bezüglich der Einhebung der Verzehrungssteuer Gemeinde Zuschläge von dem hier erzeugten Bier, dann vom Wein, Obstmost und Fleisch wäre die k.k. Finanz- Bezirks Direktion um die Beauftragung des k.k. Steuer- amtes hiezu mittelst Note zu

ersuchen; und die dießfällige Einhebung von dem, von auswär- tigen Bräuern eingeführten Bier wäre wieder von den bis- herigen Percipienten an den Eingangs-Mauthschranken nach der Instruktion vom 28. Oktober 1856 zu veranlassen. 4. Dem Kassaamte wäre eine Abschrift des rektifizirten Präliminars zur Benehmung und Verschreibung der Gebüren zuzustellen. Hierauf nahm Herr Gemeinderath Schwarz das Wort und stellt folgenden Antrag: Das Präliminare der Stadt Steyr für das Verwaltungsjahr 1863 ist dem Ziffer nach geprüft, und in demselben die Gemeinde Umlage von den direkten Steuern in dem bisherigen Ausmaße von 20 Percent, weiters aber auch noch für die auf die hieror- tigen Unterrichts Anstalten ent- fallenden Kosten ebenfalls wieder wie im Rechnungsjahre 1862 mit 10 Percent von den direkten Steuern beansprucht. Nach § 59 der Gemeindeordnung

ersuchen; und die dießfällige Einhebung von dem, von auswärtigen Bräuern eingeführten Bier wäre wieder von den bisherigen Percipienten an den Eingangs-Mauthschranken nach der Instruktion vom 28. Oktober 1856 zu veranlassen. 4. Dem Kassaamte wäre eine Abschrift des rektifizirten Präliminars zur Benehmung und Verschreibung der Gebüren zuzustellen. Hierauf nahm Herr Gemeinderath Schwarz das Wort und stellt folgenden Antrag: Das Präliminare der Stadt Steyr für das Verwaltungsjahr 1863 ist dem Ziffer nach geprüft, und in demselben die Gemeinde Umlage von den direkten Steuern in dem bisherigen Ausmaße von 20 Percent, weiters aber auch noch für die auf die hierortigen Unterrichts Anstalten entfallenden Kosten ebenfalls wieder wie im Rechnungsjahre 1862 mit 10 Percent von den direkten Steuern beansprucht. Nach § 59 der Gemeindeordnung

der Stadt Steyr können Umlagen, welche bei direkten oder indirekten Steuern 20 Percent der landesfürstlichen Steuern überschreiten nur durch ein Landesgesetz bewilliget und ausgeschrieben werden. Da nun nach dem Erforderniße des Präliminars gleich den Vorjahren 20 Percent im allgemeinen und weiters ebenfalls wieder 10 Percent für die Schulauslagen somit zusammen dreißig Percent auszuschreiben wären, so wird mit Berufung auf den § 59 auf dessen genaue Zuhaltung der Antrag und zwar um so mehr gestellt, als gerade die Stadtrepräsentanz das durch sie selbst dem größten Theile nach zu Stande gekommene Gemeinde Statut sich selbst gesetzt, vor Allem als heilsamme Schranken der gemeinderäthlichen Machtvollkommenheit am unverbrüchlichsten erfüllen soll. Die Ausschreibung der Umlage mit 20 Percent und abgesondert weiters mit 10 Percent wäre

der Stadt Steyr können Um- lagen, welche bei direkten oder indirekten Steuern 20 Percent der landesfürstli- chen Steuern überschreiten nur durch ein Landesgesetz bewilliget und ausgeschrieben werden. Da nun nach dem Erforder- niße des Präliminars gleich den Vorjahren 20 Percent im allgemeinen und weiters ebenfalls wieder 10 Percent für die Schulauslagen somit zusammen dreißig Percent auszuschreiben wären, so wird mit Berufung auf den § 59 auf dessen genaue Zuhaltung der Antrag und zwar um so mehr gestellt, als gerade die Stadtrepräsentanz das durch sie selbst dem größten Theile nach zu Stande gekommene Gemeinde Statut sich selbst gesetzt, vor Allem als heilsamme Schran- ken der gemeinderäthlichen Macht- vollkommenheit am unverbrüch- lichsten erfüllen soll. Die Ausschreibung der Umlage mit 20 Percent und abgesondert weiters mit 10 Percent wäre

eine Umgehung der Gemeinde Ordnung so zwar, daß weiters wenn einmahl mit dieser sehr be- deutenden Umlage nicht ausgereicht würde, gefolgert werden oder die Verleitung entstehen könnte, abermals eine 3te Umlage noch hiezu, z.B. mit 3 u. dgl. Percent wieder abgefordert hinzuzufügen, was doch offenbar nicht anginge. Nur durch Beobachtung der Ge- meindeordnung nach der strengsten Auslegung ist die Stadtrepräsen- tanz der Verantwortung ge- sichert, und das nicht bloß sehr erwünschliche, sondern zum gedeihli- chen Wirken höchst nothwendige Vertrauen der Contribuenten gewahrt. Es wird daher obiger Antrag mit dem Bemerken wiederholt, daß heute zur beschlußfähigen Anzal von zwei Drittel der Gemeindere- präsentanten bei der Anwesen- heit von 15 mindestens noch ein Gemeinderath fehlt. Hierauf erwiederte Herr Gemein- de Rath Dr. Spängler: Es scheine dem Herrn Vorredner nicht bekannt zu sein, daß die

eine Umgehung der Gemeinde Ordnung so zwar, daß weiters wenn einmahl mit dieser sehr bedeutenden Umlage nicht ausgereicht würde, gefolgert werden oder die Verleitung entstehen könnte, abermals eine 3te Umlage noch hiezu, z.B. mit 3 u. dgl. Percent wieder abgefordert hinzuzufügen, was doch offenbar nicht anginge. Nur durch Beobachtung der Gemeindeordnung nach der strengsten Auslegung ist die Stadtrepräsentanz der Verantwortung gesichert, und das nicht bloß sehr erwünschliche, sondern zum gedeihlichen Wirken höchst nothwendige Vertrauen der Contribuenten gewahrt. Es wird daher obiger Antrag mit dem Bemerken wiederholt, daß heute zur beschlußfähigen Anzal von zwei Drittel der Gemeinderepräsentanten bei der Anwesenheit von 15 mindestens noch ein Gemeinderath fehlt. Hierauf erwiederte Herr Gemeinde Rath Dr. Spängler: Es scheine dem Herrn Vorredner nicht bekannt zu sein, daß die

Schulgemeinde Steyer größer sey, als die Stadtgemeinde Steyr, indem Kinder der Pfarre St. Ulrich und Kinder der Pfarre Sirning nach Steyr eingeschult seien. Aus diesem Umstande erhellet aber schon von vorneherein, daß es gänzlich unmöglich sey, die Schulkosten pauschaliter mit den allgemeinen GemeindeUmlagen zusammen zu werfen, daß somit die Führung einer abgesonderten Schulrechnung eine unumgängliche Nothwendigkeit sey. Die Auslagen, welche die Stadtgemeinde als Patron treffen, sind ohnehin, wie vorgetragen, in der allgemeinen GemeindeRechnung, respektive im Präliminare derselben eingestellt. Eine besondere Führung der Schulkosten ist also immer gepflogen worden, weil dieß nicht anders möglich war. Für die Bewohner von Steyer erhöht sich nun allerdings dadurch die Umlage auf den direkten Steuergulden um 10 % über die präliminirten 20 Percent.

Schulgemeinde Steyer größer sey, als die Stadtgemeinde Steyr, indem Kinder der Pfarre St. Ulrich und Kinder der Pfarre Sirning nach Steyr einge- schult seien. Aus diesem Umstande erhellet aber schon von vorneherein, daß es gänzlich unmöglich sey, die Schulkosten pauschaliter mit den allgemeinen Gemeinde- Umlagen zusammen zu werfen, daß somit die Führung einer abgesonderten Schulrechnung eine unumgängliche Nothwen- digkeit sey. Die Auslagen, welche die Stadt- gemeinde als Patron treffen, sind ohnehin, wie vorgetragen, in der allgemeinen Gemeinde- Rechnung, respektive im Prä- liminare derselben eingestellt. Eine besondere Führung der Schulkosten ist also immer ge- pflogen worden, weil dieß nicht anders möglich war. Für die Bewohner von Steyer erhöht sich nun allerdings da- durch die Umlage auf den direk- ten Steuergulden um 10 % über die präliminirten 20 Percent.

Aber die Bedenken, welche der Herr Vorredner deßhalb ge- äußert hat, kann ich in so ferne nicht theilen, als meines Wissens direkte Statthalterey- und Kreis- Verordnungen diesen Vorgang angeregt und gebilliget haben. Hat doch das k.k. Steueramt bis vor Kurzem im behördlichen Auf- trage die Einhebung der Schulum- lage und deren Abfuhr an unsere Gemeinde Kasse besorgt. Ich glaube überhaupt, daß die Schul- kosten nicht mit den allgemeinen Gemeinde-Kosten confundirt wer- den können, sondern, daß sich die- se beiden Ausgaben so verhalten, wie die Pfarrumlagen, zu den gewöhnlichen Gemeinde Umlagen. Wenn eine Ortsgemeinde aus mehreren Pfarren besteht, so tragen ja gar häufig die einzel- nen Pfarren für sich zur Erhaltung ihrer Kirchen allein bei. Ist es denn hier nöthig, ein eigenes Landes Gesetz zu erwirken, wenn in einer Pfarre durch höhere Pfarrgemeinde-Kosten die Umlagen samt den allgemei- nen Gemeindekosten sich über 10 % stellen, in den anderen Pfarren

Aber die Bedenken, welche der Herr Vorredner deßhalb geäußert hat, kann ich in so ferne nicht theilen, als meines Wissens direkte Statthalterey- und KreisVerordnungen diesen Vorgang angeregt und gebilliget haben. Hat doch das k.k. Steueramt bis vor Kurzem im behördlichen Auftrage die Einhebung der Schulumlage und deren Abfuhr an unsere Gemeinde Kasse besorgt. Ich glaube überhaupt, daß die Schulkosten nicht mit den allgemeinen Gemeinde-Kosten confundirt werden können, sondern, daß sich diese beiden Ausgaben so verhalten, wie die Pfarrumlagen, zu den gewöhnlichen Gemeinde Umlagen. Wenn eine Ortsgemeinde aus mehreren Pfarren besteht, so tragen ja gar häufig die einzelnen Pfarren für sich zur Erhaltung ihrer Kirchen allein bei. Ist es denn hier nöthig, ein eigenes Landes Gesetz zu erwirken, wenn in einer Pfarre durch höhere Pfarrgemeinde-Kosten die Umlagen samt den allgemeinen Gemeindekosten sich über 10 % stellen, in den anderen Pfarren

dieser einen Orts-Gemeinde aber nicht? Bis zum jetzigen Jahre war die Stadtgemeinde Repräsentanz entschieden ermächtiget, diese Schulkosten in derselben Weise zu repartiren, wie bisher, weil bei der vorjährigen Berathung des Voranschlages der oberoester. Landtag noch nicht einberufen war. Sicherem Vernehmen nach kömmt aber in der dießjährigen Seßion unseres Landtages ein neues Schulordnungs-Gesetz für Ober Oesterreich in Berathung und es scheint mir opportun, für heuer noch die Schulkosten in der alten Weise auszuschreiben, wozu ich die Stadtgemeinde Repräsentanz durch frühere Regierungserläße für ermächtiget halte. Es steht ja eben zu erwarten, daß das neue Schulgesetz die Art der Verrechnung der Schulkosten ohnehin neu regeln wird, wornach dann im nächsten Jahre das Präliminare zu verfassen sein wird. Für dieses eine Jahr scheint es mir daher nicht zu rechtfertigen, dem Landtage oder dessen Ausschuße

dieser einen Orts-Gemeinde aber nicht? Bis zum jetzigen Jahre war die Stadtgemeinde Repräsentanz ent- schieden ermächtiget, diese Schulkosten in derselben Weise zu repartiren, wie bisher, weil bei der vorjähri- gen Berathung des Voranschlages der oberoester. Landtag noch nicht einberufen war. Sicherem Vernehmen nach kömmt aber in der dießjährigen Seßion unseres Landtages ein neues Schulordnungs-Gesetz für Ober Oesterreich in Berathung und es scheint mir opportun, für heuer noch die Schulkosten in der alten Weise auszuschreiben, wo- zu ich die Stadtgemeinde Reprä- sentanz durch frühere Regierungs- erläße für ermächtiget halte. Es steht ja eben zu erwarten, daß das neue Schulgesetz die Art der Verrechnung der Schul- kosten ohnehin neu regeln wird, wornach dann im nächsten Jahre das Präliminare zu ver- fassen sein wird. Für dieses eine Jahr scheint es mir daher nicht zu rechtfertigen, dem Landtage oder dessen Ausschuße

durch eine vom Herrn Vorredner beantragte Verhandlung die Zeit zu viel wichtigeren Arbeiten zu entziehen. Ich anerkenne übrigens die Intention, welche den Herrn Vorredner bei diesem Antrage leitete und bin ganz damit ein- verstanden, diesen Gegenstand in der nächsten Sitzung umständ- lich zu verhandeln, um so mehr, als heute nicht die nöthige Anzahl von Gemeinderäthen anwesend ist, um rechtskräftig die Erwirkung eines Landes-Gesetzes zu votiren, falls dem Antrage des Herrn Ge- meinderathes Schwarz die Majo- rität erhalten sollte. Es möge übrigens, vorbehaltlich dieses einzigen Punktes, das Präliminare in heutiger Sitzung genehmiget werden. Sonach nahm Herr Bürgermeister das Wort: Nach dem Antrage des Herrn Gemeinderathes Schwarz liegt mir vor Allem ob, hervorzuheben, daß die Gemeindevertrettung seit dem Jahre 1850 bei der abge- sonderten Vermessung und Einhebung

durch eine vom Herrn Vorredner beantragte Verhandlung die Zeit zu viel wichtigeren Arbeiten zu entziehen. Ich anerkenne übrigens die Intention, welche den Herrn Vorredner bei diesem Antrage leitete und bin ganz damit einverstanden, diesen Gegenstand in der nächsten Sitzung umständlich zu verhandeln, um so mehr, als heute nicht die nöthige Anzahl von Gemeinderäthen anwesend ist, um rechtskräftig die Erwirkung eines Landes-Gesetzes zu votiren, falls dem Antrage des Herrn Gemeinderathes Schwarz die Majorität erhalten sollte. Es möge übrigens, vorbehaltlich dieses einzigen Punktes, das Präliminare in heutiger Sitzung genehmiget werden. Sonach nahm Herr Bürgermeister das Wort: Nach dem Antrage des Herrn Gemeinderathes Schwarz liegt mir vor Allem ob, hervorzuheben, daß die Gemeindevertrettung seit dem Jahre 1850 bei der abgesonderten Vermessung und Einhebung

der Schulkosten streng gesetzlich vorgegangen sey, und nur im Sinne und Auftrage der ihr vorgesetzten Behörden gehandelt hat. Da der Schulbezirk mit dem Gemeindebezirk nicht zusammenfällt, weil mehr als 88 Eingeschulte aus den Gemeinden Sirning und St. Ulrich an die hiesigen Schulen angewiesen sind, so liegt es schon in der Natur der Sache, daß das Erforderniß der Schulen durch ein eigenes Präliminar alljährlich sichergestellt werde. Dieser Vorgang wurde auch der Gemeinde mit der Currende der k.k. Bezirkshauptmannschaft vom 2. Mai 1850 Z. 5137 vorgeschrieben, und weiters im Landesgesetzund Regierungsblatte für das Kronland ob der Enns XL VIII Stück prs. 1851 durch eine eigene Instruktion genau normirt. Aus beiden gesetzlichen Vorschriften geht klar hervor, daß die Schulkosten nach dem Schulbezirke durch besondere Umlage nach dem Steuergulden von der Gemeinde aufgebracht werden mußten.

der Schulkosten streng gesetzlich vorgegangen sey, und nur im Sinne und Auftrage der ihr vorgesetzten Behörden ge- handelt hat. Da der Schulbezirk mit dem Ge- meindebezirk nicht zusammen- fällt, weil mehr als 88 Eingeschul- te aus den Gemeinden Sirning und St. Ulrich an die hiesigen Schulen angewiesen sind, so liegt es schon in der Natur der Sache, daß das Erforderniß der Schulen durch ein eigenes Präliminar alljährlich sicher- gestellt werde. Dieser Vorgang wurde auch der Gemeinde mit der Currende der k.k. Bezirkshauptmannschaft vom 2. Mai 1850 Z. 5137 vorgeschrieben, und weiters im Landesgesetz- und Regierungsblatte für das Kronland ob der Enns XL VIII Stück prs. 1851 durch eine eigene Instruktion genau normirt. Aus beiden gesetzlichen Vorschrif- ten geht klar hervor, daß die Schulkosten nach dem Schulbezirke durch besondere Umlage nach dem Steuergulden von der Gemeinde aufgebracht werden mußten.

In Gemäßheit dieser Anordnun- gen wurde alljährlich seit dem Jahre 1850 das Erforderniß der Schulauslagen in einem eigenen Präliminare zusammengestellt, und die Bedeckung hiefür mit der Umlage von 10 % ersichtlich gemacht. Dieses Präliminare wurde der vorgesetzten Behörde, anfangs der k.k. Bezirkshptmschaft, später der k.k. Kreisbehörde zur Prüfung und Genehmigung in Vorlage gebracht, worauf von selben der Auftrag an das k.k. Steueramt erging, die genehmigten Schulko- sten von den steuerpflichtigen Eingeschulten gleichzeitig mit den k.k. Steuern einzuheben, und an die Gemeinde als Schulvogtey abzuführen. Nach Ablauf des Verwaltungs- jahres wurde die detaillirte Schulkosten Rechnung, worin nach der Verordnung der hohen k.k. Landeschulbehörde vom 27. Juni 1851 Z. 1249 die Beträge, welche die Stadt als Patron und jene der Schulgemeinde ziffermä- ßig ausgewiesen waren, aber- mals der vorgesetzten Behörde

In Gemäßheit dieser Anordnungen wurde alljährlich seit dem Jahre 1850 das Erforderniß der Schulauslagen in einem eigenen Präliminare zusammengestellt, und die Bedeckung hiefür mit der Umlage von 10 % ersichtlich gemacht. Dieses Präliminare wurde der vorgesetzten Behörde, anfangs der k.k. Bezirkshptmschaft, später der k.k. Kreisbehörde zur Prüfung und Genehmigung in Vorlage gebracht, worauf von selben der Auftrag an das k.k. Steueramt erging, die genehmigten Schulkosten von den steuerpflichtigen Eingeschulten gleichzeitig mit den k.k. Steuern einzuheben, und an die Gemeinde als Schulvogtey abzuführen. Nach Ablauf des Verwaltungsjahres wurde die detaillirte Schulkosten Rechnung, worin nach der Verordnung der hohen k.k. Landeschulbehörde vom 27. Juni 1851 Z. 1249 die Beträge, welche die Stadt als Patron und jene der Schulgemeinde ziffermäßig ausgewiesen waren, abermals der vorgesetzten Behörde

zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Ich bin in der Lage, dem löblichen Gemeinderathe die bezüglichen Erläße der k.k. Bezirkshptmschft und der k.k. Kreisbehörde vorzuweisen, woraus zu entnehmen ist, daß die Gemeindevertrettung sich bei Bemessung und Einhebung der Schulauslagen nach den bestehenden Gesetzen benohmen hat. Als im Jahre 1860 die Aufhebung der Kreisbehörden erfolgte, und die Gemeinde der hohen k.k. Statthalterey unmittelbar untergeordnet war, hat sie sich zu der Prüfung und Genehmigung der Schulkosten Repartition für kompetent erachtet; Beweis hiefür, weil die hohe k.k. Statthalterey mit dem Erlaße vom 11. August 1860 Z. 5502 das k.k. Steueramt angewiesen hat, die Schulkosten für die Stadtgemeinde bis auf weitere Weisung einzuheben. In den Jahren 1861 und 1862 wurden jedoch diese Kosten gleichzeitig mit der Gemeinde Umlage vom städt. Kassaamte percipirt

zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Ich bin in der Lage, dem löblichen Gemeinderathe die bezüglichen Erläße der k.k. Bezirkshptmschft und der k.k. Kreisbehörde vor- zuweisen, woraus zu entnehmen ist, daß die Gemeindevertret- tung sich bei Bemessung und Einhebung der Schulauslagen nach den bestehenden Gesetzen benohmen hat. Als im Jahre 1860 die Aufhebung der Kreisbehörden erfolgte, und die Gemeinde der hohen k.k. Statthalterey unmittelbar untergeordnet war, hat sie sich zu der Prüfung und Geneh- migung der Schulkosten Repar- tition für kompetent erachtet; Beweis hiefür, weil die hohe k.k. Statthalterey mit dem Erlaße vom 11. August 1860 Z. 5502 das k.k. Steueramt angewiesen hat, die Schulkosten für die Stadtge- meinde bis auf weitere Wei- sung einzuheben. In den Jahren 1861 und 1862 wur- den jedoch diese Kosten gleichzei- tig mit der Gemeinde Umlage vom städt. Kassaamte percipirt

und mittelst einer eigenen Repar- titions Tabelle das k.k. Steueramt angegangen, die Schulkosten von den Eingeschulten aus Sirning und St. Ulrich einzuheben und an das Gemeindeamt abzuführen. Hieraus wolle der löbliche Ge- meinderath entnehmen, daß be- züglich der Schulkosten keine Um- gehung der Gemeindeordnung stattgefunden hat, weil die durch das Erfordernis der Schulen noth- wendig gewordene Umlage in quanto et quali von der vorge- setzten k.k. Behörde, welche gewiß kompetent ist den Vorgang der Gemeinderepräsentanz zu be- urtheilen und auch verpflichtet ist, zu überwachen, ordnungsmä- ßig geprüft und genehmiget wur- de. Hierauf wurde zur Abstimmung geschritten und der einhellige Beschluß gefaßt, es seien sämtliche Anträge des Herrn Referenten mit Ausnahme des Punkt d gestellten anzunehmen, letzterer Antrag aber in der nächsten Sitzung bei Anwesenheit von zwey Drittheilen

und mittelst einer eigenen Repartitions Tabelle das k.k. Steueramt angegangen, die Schulkosten von den Eingeschulten aus Sirning und St. Ulrich einzuheben und an das Gemeindeamt abzuführen. Hieraus wolle der löbliche Gemeinderath entnehmen, daß bezüglich der Schulkosten keine Umgehung der Gemeindeordnung stattgefunden hat, weil die durch das Erfordernis der Schulen nothwendig gewordene Umlage in quanto et quali von der vorgesetzten k.k. Behörde, welche gewiß kompetent ist den Vorgang der Gemeinderepräsentanz zu beurtheilen und auch verpflichtet ist, zu überwachen, ordnungsmäßig geprüft und genehmiget wurde. Hierauf wurde zur Abstimmung geschritten und der einhelligeBeschluß gefaßt, es seien sämtliche Anträge des Herrn Referenten mit Ausnahme des Punkt d gestellten anzunehmen, letzterer Antrag aber in der nächsten Sitzung bei Anwesenheit von zwey Drittheilen

des Gemeinderathes der Berathung zu unterziehen. Herr Vizebürgermeister trägt vor: ad 4107. Präliminar des Armen Institutes und der dazu gehörigen Franz Oeppinger'schen, Leopold Pacher'schen und Simon Zachhuber'schen PfründenStiftungen pro 1863. Nach dem vorliegenden Präliminare pro 1863 betreff des Armen Institutes betragen die Einnahmen mit Inbegriff der aus der Stadtkaße zur Ergänzung der unzulänglichen Einkünfte vorzuschießenden 3000 fl die Summe von 6806 fl die Ausgaben 6736 fl steht ein Bedeckungs Ueberschuß zu erwarten von 70 fl Bei der Oeppinger'schen Stiftung betragen die Einnahmen 608 fl die Ausgaben 587 fl verbleibt ein Ueberschuß von 20 fl Bei der Pacher'schen Stiftung betragen die Einnahmen 635 fl Die Ausgaben auf Betheilung der Pfründner 575 fl zeigt sich ein Ueberschuß von 60 fl

des Gemeinderathes der Berathung zu unterziehen. Herr Vizebürgermeister trägt vor: ad 4107. Präliminar des Armen Institutes und der dazu ge- hörigen Franz Oeppinger'schen, Leopold Pacher'schen und Simon Zachhuber'schen Pfründen- Stiftungen pro 1863. Nach dem vorliegenden Präliminare pro 1863 be- treff des Armen Institutes betragen die Einnahmen mit Inbegriff der aus der Stadt- kaße zur Ergänzung der un- zulänglichen Einkünfte vorzu- schießenden 3000 fl die Summe von 6806 fl die Ausgaben 6736 fl steht ein Bedeckungs Ueber- schuß zu erwarten von 70 fl Bei der Oeppinger'schen Stiftung betragen die Einnahmen 608 fl die Ausgaben 587 fl verbleibt ein Ueberschuß von 20 fl Bei der Pacher'schen Stiftung betra- gen die Einnahmen 635 fl Die Ausgaben auf Bethei- lung der Pfründner 575 fl zeigt sich ein Ueberschuß von 60 fl

Endlich bei der Zachhuber'schen Stiftung betragen die Einnahmen 658 fl die Ausgaben 577 fl ergibt sich ein Ueberschuß von 81 fl Ich beantrage demnach, daß der löbliche Gemeinderath dieses Prä- liminare in allen seinen An- sätzen genehmige. Einhellig nach dem Antrage. ad 4107. Präliminar des Milden Vers. Fondes und der bischöfl. Ziegler' schen Stiftung pro 1863. Das vorliegende Präliminare für das Verwaltungsjahr 1863 weißt in seinen Ansätzen, u.z. beim Milden Vers. Fond an Einnahmen 7676 fl an Ausgaben 7463 fl aus, nach Abzug dessen sich ein Ueberschuß ergibt von 213 fl weiters bei der bischöfl. Zieg- ler'schen Stiftung an Einnahmen 456 fl an Ausgaben 429 fl verbleibt ein Ueberschuß von 27 fl Ich beantrage demnach daß der löbliche Gemeinderath die- ses Präliminare in allen sei- nen Ansätzen genehmige. Einstimmiger Beschluß nach diesem Antrage.

Endlich bei der Zachhuber'schen Stiftung betragen die Einnahmen 658 fl die Ausgaben 577 fl ergibt sich ein Ueberschuß von 81 fl Ich beantrage demnach, daß der löbliche Gemeinderath dieses Präliminare in allen seinen Ansätzen genehmige. Einhellig nach dem Antrage. ad 4107. Präliminar des Milden Vers. Fondes und der bischöfl. Ziegler' schen Stiftung pro 1863. Das vorliegende Präliminare für das Verwaltungsjahr 1863 weißt in seinen Ansätzen, u.z. beim Milden Vers. Fond an Einnahmen 7676 fl an Ausgaben 7463 fl aus, nach Abzug dessen sich ein Ueberschuß ergibt von 213 fl weiters bei der bischöfl. Ziegler'schen Stiftung an Einnahmen 456 fl an Ausgaben 429 fl verbleibt ein Ueberschuß von 27 fl Ich beantrage demnach daß der löbliche Gemeinderath dieses Präliminare in allen seinen Ansätzen genehmige. Einstimmiger Beschluß nach diesem Antrage.

IV. Section Referent Herr Gemeinderath Amort. 4380. Rudolf Riedler, Gastwirth und Hausbesizer in Steyrdorf legt ad Nr. 1870 zu der beantragten Centimalwage bei seiner Realität den abverlangten Plan und Kosten Anschlag vor. Herr Rudolf Riedler, ist von der Gemeindevorstehung in Folge seines Gesuches vom 6. Merz l.J. wegen Errichtung einer Dezimal Brückenwage bei seinem Hause in Wieserfeld auf Kosten der Gemeinde aufgefordert worden, sein Gesuch mit Plan und Kostenüberschlag zu ergänzen, um daraus die ungefähren Kosten derselben kennen zu lernen, die sich auf circa 1200 fl belaufen würden. Diese Vorlagen, die eben die genannte Ziffersumme auszeigen, sind erfolgt, und nachdem daran Einsicht genommen wurde, drängt sich dem Referenten die Ueberzeugung auf, daß vor der Hand ganz und gar kein dringendes Bedürfniß zur Anschaffung und Aufstellung

IV. Section Referent Herr Gemeinderath Amort. 4380. Rudolf Riedler, Gastwirth und Hausbesizer in Steyrdorf legt ad Nr. 1870 zu der beantrag- ten Centimalwage bei seiner Realität den abverlangten Plan und Kosten Anschlag vor. Herr Rudolf Riedler, ist von der Gemeindevorstehung in Folge seines Gesuches vom 6. Merz l.J. wegen Errichtung einer De- zimal Brückenwage bei seinem Hause in Wieserfeld auf Kosten der Gemeinde aufgefordert worden, sein Gesuch mit Plan und Kostenüberschlag zu er- gänzen, um daraus die unge- fähren Kosten derselben kennen zu lernen, die sich auf circa 1200 fl belaufen würden. Diese Vorlagen, die eben die genannte Ziffersumme aus- zeigen, sind erfolgt, und nach- dem daran Einsicht genommen wurde, drängt sich dem Referen- ten die Ueberzeugung auf, daß vor der Hand ganz und gar kein dringendes Bedürfniß zur Anschaffung und Aufstellung

einer so kostspieligen Wage vor- handen sey, nachdem bereits seit 3 Monaten die Neubrücke wie- der hergestellt, und somit die bisherige städtische Heuwage, welche dem vorhandenen Bedürf- niße vollkommen entspricht, wie- der anstandslos benützt werden kann. Ueberhaupt könnte die Gemein- den Vorstehung niemals zur Trennung des städt. Waggefälles ihre Zu- stimmung geben, weil ihr dadurch nur Nachtheil und kein Nutzen zugehen würde. Wo die städt. Heuwage bisher aufgestellt ist, ist unbestreitbar der allerge- eignetste Platz, weil in der unmittelbaren Nähe sich die mei- sten und größten Scheunen be- finden, wo Heu und Stroh einge- lagert wird. Wenn einmahl die Aufstellung einer Dezimal-Brückenwage unerläßlich sein sollte, und die städt. Finanzen eine solche Aus- lage gestatten, so dürfte wohl leicht auch ein geeigneter Platz hiefür in der Stadt gefunden werden, wo die Frequenz der Benützung jedenfalls eine weit

einer so kostspieligen Wage vorhanden sey, nachdem bereits seit 3 Monaten die Neubrücke wieder hergestellt, und somit die bisherige städtische Heuwage, welche dem vorhandenen Bedürfniße vollkommen entspricht, wieder anstandslos benützt werden kann. Ueberhaupt könnte die Gemeinden Vorstehung niemals zur Trennung des städt. Waggefälles ihre Zustimmung geben, weil ihr dadurch nur Nachtheil und kein Nutzen zugehen würde. Wo die städt. Heuwage bisher aufgestellt ist, ist unbestreitbar der allergeeignetste Platz, weil in der unmittelbaren Nähe sich die meisten und größten Scheunen befinden, wo Heu und Stroh eingelagert wird. Wenn einmahl die Aufstellung einer Dezimal-Brückenwage unerläßlich sein sollte, und die städt. Finanzen eine solche Auslage gestatten, so dürfte wohl leicht auch ein geeigneter Platz hiefür in der Stadt gefunden werden, wo die Frequenz der Benützung jedenfalls eine weit

größere sein wird als in der Vorstadt. Ich beantrage daher, der löbliche Gemeinderath wolle beschließen, daß dem Herrn Rudolf Riedler bekannt gegeben werde, es könne seinem Gesuche um Aufstellung einer Dezimal Brückenwage bei seinem Hause auf städtische Kosten keine Folge gegeben werden, womit gleichzeitig die Beilagen dem Herrn Gesuchsteller zurückzustellen sind. Beschluß per majora nach diesem Antrage. V. Section Referent Herr Gemeinderath Schwarz. 4872. Michael Springer, Zeugmacher um Erwerbsteuer Minderung. Der k.k. Steuer Comißion Steyr mit dem Antrage auf Herabsetzung des Steuersatzes auf 5 fl 25 xr zu übermachen. 4462. Note des k.k. städt. deleg. BezirksGerichtes Steyr vom 6. August 1862 Z. 5182 um Äußerung über den Anspruch der barmherzigen Schwestern auf Verpflegskosten pr. 451 fl 20 xr Ö.W. der Anna Jäger von Waldau, dann über die Vertheilung der 2 Erbtheile unter das Spital zu St. Anna und

größere sein wird als in der Vorstadt. Ich beantrage daher, der löbliche Gemeinderath wolle beschließen, daß dem Herrn Rudolf Riedler bekannt gegeben werde, es könne seinem Gesuche um Aufstellung einer Dezimal Brückenwage bei seinem Hause auf städtische Kosten keine Folge gegeben wer- den, womit gleichzeitig die Bei- lagen dem Herrn Gesuchsteller zurückzustellen sind. Beschluß per majora nach diesem Antrage. V. Section Referent Herr Gemeinderath Schwarz. 4872. Michael Springer, Zeugmacher um Erwerbsteuer Minderung. Der k.k. Steuer Comißion Steyr mit dem Antrage auf Herab- setzung des Steuersatzes auf 5 fl 25 xr zu übermachen. 4462. Note des k.k. städt. deleg. Bezirks- Gerichtes Steyr vom 6. August 1862 Z. 5182 um Äußerung über den Anspruch der barmherzigen Schwestern auf Verpflegskosten pr. 451 fl 20 xr Ö.W. der Anna Jäger von Waldau, dann über die Vertheilung der 2 Erbtheile un- ter das Spital zu St. Anna und

das Waisenhaus. Sachverhalt Mit Note vom 6. August 1862 Z. 5182 eröffnete das hiesige k.k. städt. deleg. Bezirksgericht, daß Anna Jäger von Waldau mit Hinterlassung eines bloß von zwei Zeugen gefertigten, so- hin unförmlichen Testaments dto. 13. Februar 1861 im Kloster der barmherzigen Schwestern am 8. Oktober 1861 gestorben sey, und diese als Universalerben eingesetzt erscheinen. Von den 5 gesetzlichen Erben haben sich Josef Jäger von Waldau und Rosa Stelzhamer am 7. Dezbr. 1861 bedingt erbserklärt, laut Pro- tokolls vom 3. Febr. 1862 aber zu Gunsten des St. Anna Spitales und des Waisenhauses in Steyer auf ihr Erbrecht in der Art Ver- zicht geleistet, daß der auf sie ent- fallende Erbtheil diesen beiden In- stituten gehören soll. Nach der berührten Note machen die barmherzigen Schwestern in ihrer Eingabe de prs. 30. Juni d.J. Z. 4261 durch Dr. Kompaß einen Anspruch für Verpflegung der Anna v. Jäger von Waldau vom

das Waisenhaus. Sachverhalt Mit Note vom 6. August 1862 Z. 5182 eröffnete das hiesige k.k. städt. deleg. Bezirksgericht, daß Anna Jäger von Waldau mit Hinterlassung eines bloß von zwei Zeugen gefertigten, sohin unförmlichen Testaments dto. 13. Februar 1861 im Kloster der barmherzigen Schwestern am 8. Oktober 1861 gestorben sey, und diese als Universalerben eingesetzt erscheinen. Von den 5 gesetzlichen Erben haben sich Josef Jäger von Waldau und Rosa Stelzhamer am 7. Dezbr. 1861 bedingt erbserklärt, laut Protokolls vom 3. Febr. 1862 aber zu Gunsten des St. Anna Spitales und des Waisenhauses in Steyer auf ihr Erbrecht in der Art Verzicht geleistet, daß der auf sie entfallende Erbtheil diesen beiden Instituten gehören soll. Nach der berührten Note machen die barmherzigen Schwestern in ihrer Eingabe de prs. 30. Juni d.J. Z. 4261 durch Dr. Kompaß einen Anspruch für Verpflegung der Anna v. Jäger von Waldau vom

22. Merz 1860 bis 8. Oktbr. 1861 durch 564 Tage à 80 xr zusammen pr. 451 fl 20 xr Ö.W., und soll sich die Stadtgemeinde als Verwaltung des Milden Versorgungsfondes bezüglich des dem Spitale zu St. Anna gebührenden Erbtheils über diesen Anspruch an der Verlassenschaft unter einem aber auch wegen Sonderung der einem jedem dieser beiden Institute zukommenden Antheile äußern, weil die Stadt nicht zugleich auch das Waisenhaus in Aichet zu repräsentieren scheine. Die Eingangs erwähnte Note ist dem erwähnten Referenten erst am 11. d. Mts. zugetheilt, von ihm sogleich zur erforderlichen Informirung Einsicht der Akten und schleunigst die nothwendigen Abschriften genommen, auch mit Josef Jäger von Waldau und seiner Schwester Rosa Stelzhamer als Erbsinteressenten und so großmüthigen Geschenkgebern Rücksprache gepflogen werden, um deren Intention bestimmter zu erörtern.

22. Merz 1860 bis 8. Oktbr. 1861 durch 564 Tage à 80 xr zusammen pr. 451 fl 20 xr Ö.W., und soll sich die Stadtgemeinde als Verwal- tung des Milden Versorgungs- fondes bezüglich des dem Spitale zu St. Anna gebührenden Erbtheils über diesen Anspruch an der Verlassenschaft unter einem aber auch wegen Son- derung der einem jedem dieser beiden Institute zu- kommenden Antheile äußern, weil die Stadt nicht zugleich auch das Waisenhaus in Aichet zu repräsentieren scheine. Die Eingangs erwähnte Note ist dem erwähnten Referenten erst am 11. d. Mts. zugetheilt, von ihm sogleich zur erforder- lichen Informirung Einsicht der Akten und schleunigst die noth- wendigen Abschriften genommen, auch mit Josef Jäger von Waldau und seiner Schwester Rosa Stelzhamer als Erbsinteres- senten und so großmüthigen Geschenkgebern Rücksprache gepflogen werden, um deren Intention bestimmter zu er- örtern.

Dieselben erklären ihre Ver- zichtleistung genauer dahin, daß jedem der beiden Institute die Hälfte ihrer Erbschaft gehören, selbe fruchtbringend gemacht, von der Stadtgemeinde verwaltet, das Erträgniß aber alljährlich zur Bestreitung der Auslagen der beiden Anstalten denselben erfolgt, und nie ihrer Vater- stadt Steyer entzogen, sondern für das zum Milden Versorgungs- fonde gehörige Spital zu St. Anna und das Waisenhaus, für den Fall der Auflassung des letzteren aber für ein Waisenhaus in Steyer verwendet werden soll. Diese Bestimmung ist in so fern von Erheblichkeit, als bei Aufhören des Waisenhauses unter Obsorge der barmherzigen Schwestern der hochwürdigste Linzer Bischof das Vermögen des Waisenhauses (nach § 20 der Satzungen) für die ganze Diözese verwenden kann, hiedurch aber der besagte Erbtheil für Steyer erhalten bleibt. Nach den weiteren Akten haben die barmherzigen Schwestern am 7. Merz 1862 Z. 1623 ihrer bedingte Erbserklärung zu 3/5 Theilen

Dieselben erklären ihre Verzichtleistung genauer dahin, daß jedem der beiden Institute die Hälfte ihrer Erbschaft gehören, selbe fruchtbringend gemacht, von der Stadtgemeinde verwaltet, das Erträgniß aber alljährlich zur Bestreitung der Auslagen der beiden Anstalten denselben erfolgt, und nie ihrer Vaterstadt Steyer entzogen, sondern für das zum Milden Versorgungsfonde gehörige Spital zu St. Anna und das Waisenhaus, für den Fall der Auflassung des letzteren aber für ein Waisenhaus in Steyer verwendet werden soll. Diese Bestimmung ist in so fern von Erheblichkeit, als bei Aufhören des Waisenhauses unter Obsorge der barmherzigen Schwestern der hochwürdigste Linzer Bischof das Vermögen des Waisenhauses (nach § 20 der Satzungen) für die ganze Diözese verwenden kann, hiedurch aber der besagte Erbtheil für Steyer erhalten bleibt. Nach den weiteren Akten haben die barmherzigen Schwestern am 7. Merz 1862 Z. 1623 ihrer bedingte Erbserklärung zu 3/5 Theilen

der bezeichneten Verlassenschaft überreicht, nach Protokollarerklärung ihres Vertreters vom 25. April 1862 jedoch selbe bloß auf das durch Roman von Jäger verzichtete 1/5 limitirt, die weiteren 2/5 Antheile, nämlich jenes des Josef Jäger v. Waldau und der Rosa Stelzhammer als das Eigenthum der gedachten zwey Institute, wie es darin heißt, vollkommen anerkannt, und um Zuwendung an letztere ersucht, zumahl dieß ohnehin in ihrem Sinne gelegen war. Weiters meldeten die barmherzigen Schwestern durch ihren Vertretter mit Gesuch vom 29. Juni 1862 den Anspruch auf Ersatz aller Verpflegskosten der Anna Jäger von Waldau für 564 Tage a 80 xr sohin im Gesammtbetrage von 451 fl 20 xr Ö.W. an die ganze Verlassenschaft mit Rücksicht auf die besonderen Krankheitsverhältniße und mehrere Verwendung an. Die weiteren 2 Miterben Ignatz Jäger von Waldau u. Eva Hieber erkennen zwar die Verpflegstage für richtig, jedoch den Anspruch in ihrer

der bezeichneten Verlassenschaft überreicht, nach Protokollar- erklärung ihres Vertreters vom 25. April 1862 jedoch selbe bloß auf das durch Roman von Jäger verzichtete 1/5 limitirt, die weiteren 2/5 Antheile, näm- lich jenes des Josef Jäger v. Wal- dau und der Rosa Stelzhammer als das Eigenthum der gedachten zwey Institute, wie es darin heißt, vollkommen anerkannt, und um Zuwendung an letztere ersucht, zumahl dieß ohnehin in ihrem Sinne gelegen war. Weiters meldeten die barm- herzigen Schwestern durch ihren Vertretter mit Gesuch vom 29. Juni 1862 den Anspruch auf Er- satz aller Verpflegskosten der Anna Jäger von Waldau für 564 Tage a 80 xr sohin im Gesammt- betrage von 451 fl 20 xr Ö.W. an die ganze Verlassenschaft mit Rücksicht auf die besonderen Krank- heitsverhältniße und mehrere Verwendung an. Die weiteren 2 Miterben Ignatz Jäger von Waldau u. Eva Hieber erkennen zwar die Verpflegstage für rich- tig, jedoch den Anspruch in ihrer

Äußerung de prs. 6. August 1862 Z. 5182 nicht für gerechtfertigt an, und stellen den Prozeßweg in Aussicht. Bei dem Anspruche mit 80 xr pr. Tag würde sich für 1/5 Erbtheil und für 564 Tage mit täglichen 16 xr ein Betrag von 90 fl 24 xr Ö.W. ergeben, welcher Anspruch nicht überspannt erscheint, und für ge- rechtfertiget gehalten werden dürfte. Zur schnelleren Beendigung dieser Erbschaftssache wäre heute auch sich über die Verwaltung der den beiden Instituten zufallenden 2/5 Antheile auszusprechen. Bei dem Umstande nun, als Roman von Jäger auf seinen Erbtheil zu Gunsten der barmherzigen Schwe- stern gänzlich, Josef Jäger von Waldau und Rosa Stelzhamer aber zu Gunsten des St. Anna Spitals und des Waisenhauses nahmentlich in der Stadt Steyer als ihrer Vaterstadt verzichtet, und diese großmüthige Widmung später bestimmter bezeichnet haben, stellt Referent den Antrag: Es sei an das hiesige k.k. städt. deleg. Bezirksgericht unter Rückschluß

Äußerung de prs. 6. August 1862 Z. 5182 nicht für gerechtfertigt an, und stellen den Prozeßweg in Aussicht. Bei dem Anspruche mit 80 xr pr. Tag würde sich für 1/5 Erbtheil und für 564 Tage mit täglichen 16 xr ein Betrag von 90 fl 24 xr Ö.W. ergeben, welcher Anspruch nicht überspannt erscheint, und für gerechtfertiget gehalten werden dürfte. Zur schnelleren Beendigung dieser Erbschaftssache wäre heute auch sich über die Verwaltung der den beiden Instituten zufallenden 2/5 Antheile auszusprechen. Bei dem Umstande nun, als Roman von Jäger auf seinen Erbtheil zu Gunsten der barmherzigen Schwestern gänzlich, Josef Jäger von Waldau und Rosa Stelzhamer aber zu Gunsten des St. Anna Spitals und des Waisenhauses nahmentlich in der Stadt Steyer als ihrer Vaterstadt verzichtet, und diese großmüthige Widmung später bestimmter bezeichnet haben, stellt Referent den Antrag: Es sei an das hiesige k.k. städt. deleg. Bezirksgericht unter Rückschluß

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2