Med. Dr. Krakowizer das wie- derholte Ersuchen zu stellen, alle jene Kranken der Bezirksarmen und Pfründner bei anscheinend längerer Dauer der Krankheit unnachsichtlich in das Krankenhaus zu überweisen, und den Armen- fond, ohne hiebei die Heilung der Kranken in der Hauptsache zu beirren, so viel als möglich zu schonen. In Bezug der Medikamenten Verabfolgung wäre die Anord- nung zu treffen, daß dieselbe in Hinkunft auf Kosten des Mild. Vers. Fondes oder Armen Institu- tes nur dann gestattet werde, wenn auf dem Rezepte von dem Herrn Stadtarzte oder Stadtwund- arzte unter Anführung der Ur- sache bestätiget ist, daß die Ue- berbringung des Kranken ins Spital nicht geschehen könne, in welchem Falle die Anweisung zur Verabfolgung der Medikamenten auf der Rückseite des Rezeptes von dem Herrn Bürgermeister oder einen von ihm bestellten Herrn Gemeinderathe oder Beamten zu geschehen hätte. Ueberhaupt soll an den Grundsatz
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