Med. Dr. Krakowizer das wiederholte Ersuchen zu stellen, alle jene Kranken der Bezirksarmen und Pfründner bei anscheinend längerer Dauer der Krankheit unnachsichtlich in das Krankenhaus zu überweisen, und den Armenfond, ohne hiebei die Heilung der Kranken in der Hauptsache zu beirren, so viel als möglich zu schonen. In Bezug der Medikamenten Verabfolgung wäre die Anordnung zu treffen, daß dieselbe in Hinkunft auf Kosten des Mild. Vers. Fondes oder Armen Institutes nur dann gestattet werde, wenn auf dem Rezepte von dem Herrn Stadtarzte oder Stadtwundarzte unter Anführung der Ursache bestätiget ist, daß die Ueberbringung des Kranken ins Spital nicht geschehen könne, in welchem Falle die Anweisung zur Verabfolgung der Medikamenten auf der Rückseite des Rezeptes von dem Herrn Bürgermeister oder einen von ihm bestellten Herrn Gemeinderathe oder Beamten zu geschehen hätte. Ueberhaupt soll an den Grundsatz
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