Ratsprotokoll vom 5. September 1862

sicher nicht hergegeben haben würde zumal, wie in der obzitierten Zuschrift angeführt erscheint, der Meßner ohne Berücksichtigung der Einsprache von seiner Seite gezwungen wurde, die Wohnung zu räumen. Für den Fall nun, als die Vorstadtpfarrkirche vom Studienfonde wirklich eine zinsfreie Meßnerwohnung ansprechen kann, so würde derselben obliegen, diese ihre vermeintlichen Rechte wider den Studienfond, der aber nicht von der hiesigen Gemeinde, sondern von der kk. Statthalterey Linz vertreten wird, auszutragen. Die hiesige Gemeinde ist Mietherin dieses Gebäudes, muß für sämtliche Lokalitäten Zins zalen, hat daher begreiflicher Weise auch das Recht, die einzelnen Wohnungsbestandtheile nach ihrer Wahl in Aftermiethe zu geben. Gegenwärtig zalt, dem Vernehmen nach, der Vorstadtpfarrmeßner 60 fl ÖW Wohnungszins. In Anbetracht des Umstandes nun, daß die Gemeinde Steyer Patron dieser Kirche ist, die Wohnung des

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2