sicher nicht hergegeben haben würde zumal, wie in der obzitierten Zu- schrift angeführt erscheint, der Meßner ohne Berücksichtigung der Einsprache von seiner Seite gezwungen wurde, die Wohnung zu räumen. Für den Fall nun, als die Vor- stadtpfarrkirche vom Studien- fonde wirklich eine zinsfreie Meßnerwohnung ansprechen kann, so würde derselben oblie- gen, diese ihre vermeintlichen Rechte wider den Studienfond, der aber nicht von der hiesigen Gemeinde, sondern von der kk. Statthalterey Linz vertreten wird, auszutragen. Die hiesige Gemeinde ist Mietherin dieses Gebäudes, muß für sämt- liche Lokalitäten Zins zalen, hat daher begreiflicher Weise auch das Recht, die einzelnen Wohnungs- bestandtheile nach ihrer Wahl in Aftermiethe zu geben. Gegenwärtig zalt, dem Verneh- men nach, der Vorstadtpfarr- meßner 60 fl ÖW Wohnungszins. In Anbetracht des Umstandes nun, daß die Gemeinde Steyer Patron dieser Kirche ist, die Wohnung des
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