Stand aus eigenen zu bestrei- ten, und der Gemeinde daher auf diese Weise keine Kosten erwachsen, und im Gegentheile derselben die nach übrigen 3 Bestandtheile der ehemaligen Amtsdieners Wohnung zu ei- ner anderweitigen Verfügung erübriget werden. Eine weitere Frage ist die, ob die Wohnung entgeldlich oder zinsfrei überlassen werde. Das löbliche Pfarramt hat in der Zuschrift vom 26. August l.J. erwähnt, daß bei Errichtung der Vorstadt Pfarre derselben vom Schulfonde die erforderliche Wohnung für den Meßner zinsfrei ange- wiesen worden sey. Referent hat keinen Grund die Wahrheit dieser Angabe zu be- zweifeln, allein davon glaubt er überzeugt sein zu müssen, daß die Vorstadtpfarrkirche kein dingliches Recht auf das dem Studienfonde gehörige Ex- jesuitengebäude hinsichtlich des Wohnungsrechtes erwirkt hat, weil, wenn dieß der Fall wäre, die fragliche Kirche im Jahre 1850 ohne Entschädigung die Wohnung
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