haben, mit dem Bedeuten in Kenntniß zu setzen, daß sie die im Zollamte eingelagerten Waaren bis längstens Ende August l.J beziehen sollen, widrigenfalls man gezwungen wäre, die mit 1. September noch eingelagerten Waaren auf Gefahr und Kosten der Eigenthümer zum Hauptzollamte nach Linz abführen zu lassen. Zur Kenntniß genommen. II. Section Referent Herr Gemeinderath Eggendorfer 4655. & 4836. Das Vorstadtpfarramt Steyer ersucht mit Schreiben vom 26. August l.J. um Ueberlassung der vor dem Jahre 1850 unentgeldlich vom Schulfonde innegehabten Wohnung im Exjesuiten Gebäude für den Meßner und erklärt in einem weiteren Schreiben, daß es die ehemalige Hausmeisterwohnung für den Meßner wegen den vielen Unzukömmlichkeiten nicht annehmen kann, und ersucht um Zuweisung der früheren Meßnerwohnung, indem es sich verpflichtet, die allfälligen Herstellungskosten aus eigenem zu bestreiten. Mit Gemeinderathsbeschluße vom 22. August l.J. wurde der Gemeinde
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