Zollamtshandlungen an den kk. Finanzwach Oberkommißär in Steyer unter der Kontrolle des Steueramtes kann aus dem Grunde nicht stattfinden, weil der Dienst eines Finanzwach OberKommißärs vorzugsweise in der Ueberwachung der ihm unterstehenden Organe und der verzehrungssteuerpflichtigen Gewerbe besteht, sohin großentheils ein auswärtiger sein soll, wärend gerade das Gegentheil nehmlich die stete Anwesenheit im Amte von einem Zollbeamten gefordert werden muß. Ueberdieß wurden die Gründe, welche für und gegen die Auflassung dieses Amtes sprechen, nach allen Seiten hin gründlich erörtert. In Folge dieser Erhebungen hat sich herausgestellt, daß nur drey Artikel nehmlich Kafeh, Südfrüchte und Olivenöhl, für welche im Jahre 1861 9800 fl an Zollgebühren entrichtet wurden, in größerer Menge von einigen SpezereiHändlern in Steyer bezogen wurden, wärend andere Zollpflichtige Waaren entweder gar nicht, oder in ganz unbedeutenden Quantitäten
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