Ratsprotokoll vom 5. September 1862

Zollamtshandlungen an den kk. Finanzwach Oberkommißär in Steyer unter der Kontrolle des Steueramtes kann aus dem Grunde nicht stattfinden, weil der Dienst eines Finanzwach Ober- Kommißärs vorzugsweise in der Ueberwachung der ihm unterste- henden Organe und der verzeh- rungssteuerpflichtigen Gewerbe besteht, sohin großentheils ein auswärtiger sein soll, wärend gerade das Gegentheil nehmlich die stete Anwesenheit im Amte von einem Zollbeamten gefor- dert werden muß. Ueberdieß wurden die Gründe, welche für und gegen die Auflas- sung dieses Amtes sprechen, nach allen Seiten hin gründlich erörtert. In Folge dieser Erhebungen hat sich herausgestellt, daß nur drey Artikel nehmlich Kafeh, Südfrüch- te und Olivenöhl, für welche im Jahre 1861 9800 fl an Zollgebühren entrichtet wurden, in größerer Menge von einigen Spezerei- Händlern in Steyer bezogen wur- den, wärend andere Zollpflichtige Waaren entweder gar nicht, oder in ganz unbedeutenden Quantitäten

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