Ratsprotokoll vom 22. August 1862

das Haus von einem Bewohner desselben inspizirt wird, wie dieß schon vor dem Jahre 1850 der Fall war, wo ein Rath des damaligen Magistrate gegen Entrichtung eines Wohnungszinses unter der Oberaufsicht des damaligen Kreisamtes Hausinspektor war. Es fragt sich nun ob die Inspektion einem Hausmeister, der zugleich die Reinigung der Gänge, Höfe und Strassentheile zu übernehmen hat, gegen Verabreichung einer unentgeldlichen Wohnung, oder einer Wohnparthey gegen Entrichtung eines mäßigen Zinses und Besorgung der oberwähnten Reinigung durch städt. Taglöhner übertragen werden soll. Dießfalls liegen 2 Anträge vor, nämlich jener des Franz Kerschbaumer kk. pens. Amtsdienersgehilfen welcher nebst der Wohnung noch eine jährliche Remuneration von 150 fl ÖW für die Besorgung der gewöhnlichen Reinigung der Hauslokalitäten anspricht, und außerdem noch die Bedingung setzt, daß er eine andere als die jetzt innehabende Wohnung bekommt, weil er in dieser zu viel Holz braucht, und

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