Gemeindeamte abzugeben. Beschluß nach Antrag. 4574 Franz Karl, Gemeinde Kanzellist um Ueberlassung einer Wohnung im Exjesuitengebäude gegen Lei stung der innerwähnten Verrichtungen. Das Exjesuitengebäude ist sehr geräumig, dasselbe wird, wenn es einmal von der Gemeinde in Miethe übernommen wird, was wenn auch die Entscheidung des hohen Unterrichts Ministeriums über die Auslegung des Vertragspunktes hinsichtlich der Herhaltung und Instandhaltung des Gebäudes nicht im Sinne der Gemeinde ausfallen sollte, doch geschehen muß, weil letzterer kein anderer Ausweg übrig bleibt, als entweder das Haus unter jeder Bedingung zu übernehmen, oder ein eigenes Schulhaus zu bauen von mehreren Partheien bewohnt und von verschiedenen Vereinen benützt; es erscheint daher nothwendig, daß zur Herhaltung der Hausordnung, allsogleichen Entdeckung und Beseitigung allfälliger Gebrechen
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