Ratsprotokoll vom 22. August 1862

aufgehört habe, ein Theil des Mil- den Versorgungsfondes zu sein, vielmehr als ein vom Fonde unab- hängiges Rechtssubjekt nur mehr für sich bestehe, und für sich — nicht mehr aber für den Fond Rechte und Vermögen zu erwerben be- fugt sey und zwar ohne Verpflich- tung einer Verantwortung ge- genüber der Gemeinde Steyer. Nachdem sich eine derartige Aus- legung des bestehenden Vertra- ges mit der Ansicht und der Pflicht der Fondsverwaltung immer mehr vereinbaren läßt, da die Stadt resp. der Fond nie auf- gehört hat, Eigenthümer des Spitales zu St. Anna zu sein, da dieses Spital nur den barmh. Schwestern zur zeitweiligen kündbaren Besorgung der Krankenpflege gegen jährliche Bezalung von 2310 fl ÖW überge- ben würde, und da ein Spital der barmh. Schwestern in Steyr nicht existiert, sondern das städtische Spital im Plautzenhofe zu St. Anna in Steyer nur zur Besorgung des Krankendienstes derzeit dem Orden der barmh. Schwestern anvertraut wurde, wie dieß eben

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