in sanitätspolizeilicher Beziehung dem Magistrate – untergeordnet. §. 26. Als „geistliches“ Institut unterstehen die barmherzigen Schwestern den diesfalls bestehenden Ordensregeln. §. 27. Es steht ihnen frei, die Krankenpflege im „Plautzenhofe“ wieder aufzugeben, so wie es dem Magistrate unbenommen bleibt, ihnen dieselbe – wieder abzunehmen, in welchem Falle beiderseits die Aufkündung ein Jahr früher zu geschehen hat. Diese sind die wichtigsten Bestimmungen des Vertrages, aus welchem die Vorstehung des Institute der barmh. Schwestern Rechte ableiten will, denen zu Folge das Spital zu St. Anna nun nur mehr unter der Vertretung der Instituts Vorstehung stehe, auf welche sich gründe, daß das Krankenhaus St. Anna im Plautzenhofe nicht mehr rechtlich und faktisch bestehe, daß für selbes das Spital der barmh. Schwestern ins Leben getreten, sey; — auf welche Rechte sich weiters angeblich gründe, daß das Spital
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