Ratsprotokoll vom 22. August 1862

in sanitätspolizeilicher Bezie- hung dem Magistrate – unter- geordnet. §. 26. Als „geistliches“ Institut unterstehen die barmherzigen Schwestern den diesfalls be- stehenden Ordensregeln. §. 27. Es steht ihnen frei, die Krankenpflege im „Plautzenhofe“ wieder aufzugeben, so wie es dem Magistrate unbenommen bleibt, ihnen dieselbe – wieder abzunehmen, in welchem Falle beiderseits die Aufkündung ein Jahr früher zu geschehen hat. Diese sind die wichtigsten Bestim- mungen des Vertrages, aus welchem die Vorstehung des In- stitute der barmh. Schwestern Rechte ableiten will, denen zu Folge das Spital zu St. Anna nun nur mehr unter der Ver- tretung der Instituts Vorste- hung stehe, auf welche sich gründe, daß das Krankenhaus St. Anna im Plautzenhofe nicht mehr recht- lich und faktisch bestehe, daß für selbes das Spital der barmh. Schwestern ins Leben getreten, sey; — auf welche Rechte sich weiters angeblich gründe, daß das Spital

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