Ratsprotokoll vom 22. August 1862

obiger stiftbriefmäßiger Ver- bindlichkeit. §. 15. Sie sind verbunden, dafür zu sorgen, daß den Kranken die nötige gesetzliche ärztliche und wundärztliche Hilfe – unentgeld- lich beigestellt werde. §. 16. Weil die Unterhaltung des Spitales als eine der vorzüglich- sten Stiftungsverbindlichkeiten auf dem Vermögen des Milden- Versorgungs Fondes haftet, und nun an dessen Stelle von dem Orden übernommen wird, so erhält er zur leichteren Bestreitung der dießfälligen Kosten alljährlich mit 1. Jenner aus den Renten dieses Fondes — einen freiwilli- gen Beitrag von 2200 fl CMz. §. 17. In Allen Uebrigen wer- den durch die Uebergabe der Krankenpflege im Plautzen- hofe an die barmherzigen Schwe- stern die Rechte und der Ein- fluß der Stadt Steyer als Eigenthümerin – des Milden vers. Fondes in Absicht auf die Verwaltung desselben – in Nichts geschmälert oder geändert. §. 23. der „Plautzenhof“ bleibt als Krankenpflegeanstalt fortan

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