obiger stiftbriefmäßiger Verbindlichkeit. §. 15. Sie sind verbunden, dafür zu sorgen, daß den Kranken die nötige gesetzliche ärztliche und wundärztliche Hilfe – unentgeldlich beigestellt werde. §. 16. Weil die Unterhaltung des Spitales als eine der vorzüglichsten Stiftungsverbindlichkeiten auf dem Vermögen des MildenVersorgungs Fondes haftet, und nun an dessen Stelle von dem Orden übernommen wird, so erhält er zur leichteren Bestreitung der dießfälligen Kosten alljährlich mit 1. Jenner aus den Renten dieses Fondes — einen freiwilligen Beitrag von 2200 fl CMz. §. 17. In Allen Uebrigen werden durch die Uebergabe der Krankenpflege im Plautzenhofe an die barmherzigen Schwestern die Rechte und der Einfluß der Stadt Steyer als Eigenthümerin – des Milden vers. Fondes in Absicht auf die Verwaltung desselben – in Nichts geschmälert oder geändert. §. 23. der „Plautzenhof“ bleibt als Krankenpflegeanstalt fortan
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