dem Orden und der Stadt be- gründete Rechtsverhältniß deut- lich und unzweifelhaft in seinen übrigen Bestimmungen. §. 1. Der Magistrat Steyer, in Vertretung gemeiner Stadt als Eigenthümerin des Milden Versorgungsfondes überläßt dem Orden — den zu dieser Stiftung gehörigen — Plautzenhof zum unentgeldlichen Gebrauche. §. 2. die Stadt bleibt nach wie vor vollständige Eigenthümerin dieses Hauses – und berichtiget darum auch aus dem Fondsvermögen alle dasselbe treffenden – La- sten. Ferners §. 3. sie treffen auch alle Gefahren §. 4. sie behält sich die Aufsicht über den baulichen Zustand des Plaut- zenhofes bevor. §. 5. werden den barmherzigen Schwestern mittelst Inventa- riums – sämtl. im Plautzenhofe befindliche Einrichtungsstücke, sonstige Fahrnisse, Wäsche, Bett- fournituren u.s.w. mit Angabe des Zustandes ihrer Beschaffenheit und ihres Werthes zum unentgeld- lichen Gebrauche gegen dem über- geben, daß sie im Falle ihres Abzuges
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